Verjährung eines Geburtsschadens bei eventueller grob fahrlässiger Unkenntnis der Leistungsabteilung der Versicherung und Nichtinformation der Regressabteilung

Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressab-teilung nicht bekannt geworden ist.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11 – KG Berlin
LG Berlin

BGH URTEIL VI ZR 9/11 vom 28. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2010 auf-gehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen nehmen aus übergegangenem Recht den Beklagten als Träger einer Geburtsklinik auf Ersatz erbrachter Leistungen und Feststellung der Erstattungspflicht künftiger Aufwendungen in Anspruch.
Der am 7. Januar 1993 geborene R. E. ist schwer behindert wegen des aufgrund ärztlicher Fehler eingetretenen Sauerstoffmangels bei seiner Geburt in der Einrichtung des Beklagten. Er erhob im Jahre 1996 Klage auf Schadenser-satz gegen den Beklagten, die in der ersten Instanz abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Geschädigten verurteilte das Kammergericht den Beklagten am
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3. März 2005 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies teilte der Prozess-bevollmächtigte des Geschädigten den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. März 2006 mit. Die Klägerinnen forderten den Beklagten in mehreren Schreiben ab dem 5. Mai 2006 erfolglos zum Ersatz ihrer seit 1994 erbrachten Leistungen auf. Im Jahr 2007 haben sie Klage erhoben. Der Beklagte stellt den Übergang der Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerin-nen und deren Höhe nicht in Frage. Er macht aber Verjährung geltend.
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Maßstabs, der an öffentliche Unternehmen wie Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis anzulegen ist, und die Frage des verantwortlichen Wissensvertreters in solchen arbeitsteilig arbeitenden Unter-nehmen nach neuem Schuldrecht von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fortbildung des (Verjährungs-)rechts insoweit eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordere. Mit der Revision begehren die Klägerinnen unter Aufhe-bung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangene Anspruch aus positiver Vertragsver-letzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für den Geschädigten nach der vor dem 1. Januar 2002 geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist noch nicht ver-jährt gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei aber die Verjährung
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nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht eingetreten. Den Klägerinnen sei grob fahrlässige Unkenntnis der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Umstände vorzuwerfen. Diese hätten nur deshalb keine Kenntnis von einem möglichen ärztlichen Fehler bei der Geburt ihres Versicherten er-langt, weil sie offen zur Verfügung stehende Informationen ihrer Leistungsabtei-lung mangels ordnungsgemäßer Organisation des Informationsaustausches durch die Regressabteilung nicht ausgewertet hätten. Bei einem Mindestmaß an organisatorischem Informationsaustausch hätte sich einem im Umgang mit medizinischen Unterlagen und der Regressabwicklung geschulten Sachbear-beiter angesichts erheblicher und langjährig wiederkehrender Zahlungen nach einem Geburtsschadensfall (Mikrocephalus als Folge von Sauerstoffmangel) aufdrängen müssen, dass die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers, der zum Sauerstoffmangel unter der Geburt des Versicherten führte, im Raume stand. Zudem hätte angesichts der durch die Schuldrechtsreform verkürzten Verjäh-rungsfristen eine Sensibilisierung bei einem in der Abwicklung von Regressfor-derungen geschulten Unternehmen wie den Klägerinnen erfolgen müssen, dass etwaigen Regressansprüchen aus weiter zurückliegenden Ereignissen nunmehr die Verjährung nach neuem Schuldrecht drohe. Das Unterlassen einer aufgrund der Art der medizinischen Beeinträchtigung und jedenfalls wegen der gesetzli-chen Verjährungsverkürzung veranlassten Nachfrage durch die Klägerinnen beim Geschädigten, ob er Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung habe, stelle sich aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten im Zeitraum nach der Geltung des neuen Schuldrechts als un-verständlich dar. Da die Verjährung nach neuem Recht nicht erst bei Kenntnis, sondern bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis beginne, schade es, wenn ein arbeitsteilig strukturiertes Unternehmen durch Unterlassen der Organisation des Informationsflusses den an sich zuständigen Regressmitarbeiter nicht in die Informationskette einbeziehe.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die geltend ge-machten Ansprüche nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jah-res 2004 verjährt. Die Unkenntnis der Klägerinnen von den für den Verjäh-rungsbeginn maßgeblichen Umständen beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die nach dem Klagevorbringen im Jahr 1993 entstandenen Ansprüche beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Aber auch die Verjährung der im Ansatz ebenfalls nicht streitigen deliktischen Ansprüche hatte mangels positiver Kennt-nis der Klägerinnen im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen der Klägerinnen als Sozialversicherungsträger umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278).
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin – wie hier – nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijähri-ge Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das
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Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungs-frist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjäh-rungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kennt-nis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfü-gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Ent-scheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzan-sprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respek-tieren ist (Senat, Urteile vom 22. April 1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN). Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegen-über Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprü-chen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabtei-lung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegen-über regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter die-ser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Scha-dens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628 und vom 15. März
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2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278).
b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjekti-ve Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. So wird auch die vom Berufungsgericht zitierte Meinung vertreten, dass die bishe-rige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199, Rn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kessler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibe-haltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Hen-rich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand Februar 2012, § 199 Rn. 35 f. und jurisPK-BGB/Lakkis, Stand Januar 2012, § 199 Rn. 69 f.). Im Un-terschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. April 1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 11. Februar 1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 – 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, 227).
c) Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen
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kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht so maßgeblich geändert, als dass in Regressfällen – wie hier – zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche die Mitarbeiter der Leistungsabteilung Initiativen zur Aufklärung des Schadensge-schehens entfalten müssten und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit die grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzuneh-men wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10, NJW 2012, 447).
Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nach-gebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gro-ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, vom 14. Oktober 2003 – VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 – VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Geset-zesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behör-den und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erwei-terung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkennt-nis gesprochen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber auf die “Auf-lockerungstendenzen” in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die prakti-schen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wis-
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sen der “dahinter stehenden” juristischen Person oder Körperschaft zuzurech-nen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10, aaO).
d) Nach den in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Kör-perschaften vertretenen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis eines mit dem Schadensfall befassten Bediensteten, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter der entsprechenden Institution handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom An-spruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Schadensverur-sacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr. Senat, Urteile vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 14; vom 25. Juni 1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 18. Januar 1994 – VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 11. Februar 1992 – VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 22. April 1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 sowie vom 19. März 1985 – VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278). Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnis-stand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 – VI ZR 133/91 aaO sowie vom 28. November 2006 – VI ZR 196/05, aaO Rn. 5). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Scha-densfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu
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erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraus-setzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99, aaO).
e) Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen er-halten hat, ist hingegen grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht an-wendbar (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 – VI ZR 117/95, aaO; vom 28. November 2006 – VI ZR 196/05, aaO und vom 27. März 2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 865). Das kann auch nach neuem Recht nicht anders gese-hen werden. Zwar wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer juristischen Per-son aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechend § 166 BGB in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerech-net, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisati-onsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbe-reichs weitergegeben werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 864; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 2. Februar 1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 15. April 1997 – XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202, 205 ff.; vom 21. Juni 2000 – IV ZR 157/99, VersR 2000, 1133 und vom 13. Ok-tober 2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mitarbeitern wären die Beschäftigten der Leistungsabteilungen der Klägerinnen unter Um-
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ständen gleichzustellen, weil auch sie bei sorgfältigem Vorgehen gehalten wä-ren, ihre im Rahmen der Leistungsgewährung erlangten Informationen an die Regressabteilungen weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben könnten. Doch handelt es sich bei den hier betroffenen Ansprüchen um solche aus unerlaubter Handlung und wegen schuldhafter Verletzung des ärzt-lichen Behandlungsvertrags, bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 – VI ZR 12/00 aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 1996 – V ZR 239/94 aaO S. 35 ff.; vom 15. April 1997 – XI ZR 105/96 aaO und vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205). Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsge-schäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen. Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften.
3. Im Streitfall durfte das Berufungsgericht nicht bereits von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerinnen von den Anspruch begründenden Um-ständen vor dem 1. Januar 2002 ausgehen, weil sich die Mitarbeiter der Leis-tungsabteilung aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes des Versicherten die zur gerichtlichen Geltendmachung erforderliche Kenntnis hätten verschaffen und die Regressabteilung hätten informieren müssen.
a) Zwar ist die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, mit der Revision nur beschränkt angreif-bar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der gro-
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ben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 9 und vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 12). Im Streitfall sind jedoch solche Fehler gegeben. Das Berufungsgericht hat den Begriff der gro-ben Fahrlässigkeit verkannt und den für die Klägerinnen geltenden Sorgfalts-maßstab zu eng gesehen.
b) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und sub-jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An-gelegenheit der Anspruchsverfolgung (“Verschulden gegen sich selbst”) vorge-worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstän-de förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 aaO Rn. 13 und vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 23. Sep-tember 2008 – XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeiti-gen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unver-ständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009
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– VI ZR 247/08 aaO Rn. 15 f. mwN und vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 aaO; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, aaO).
c) Auch in Arzthaftungsfällen besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Be-ginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (vgl. zu § 852 BGB a.F.: Senatsurteile vom 9. Juli 1996 – VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 – VI ZR 75/89, VersR 1990, 539; vom 29. November 1994 – VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Januar 1995 – VI ZR 305/04, VersR 1995, 551, 552; vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504 und vom 6. März 2001 – VI ZR 30/00, VersR 2001, 866, 867). Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16. Septem-ber 2005 – V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 20). Diese Rechtslage entspricht der Rege-lung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fahr-lässige Unkenntnis einer Partei anknüpft. Für die Frage, unter welchen Voraus-setzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es danach auf die Umstände des Einzel-falls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahr-lässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschä-digten als unverständlich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Novem-ber 2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN).
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In Arzthaftungsfällen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen muss. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weite-re sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Gesche-hen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner An-sprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müss-te. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senat vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 17 mwN).
Ist der Geschädigte – wie dargelegt – nicht gehalten, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist von sich aus Nachforschungen zu betreiben, können solche auch nicht von einem Versicherer verlangt werden, der aufgrund seiner Leistungspflicht mit dem Schadensfall befasst wird. Den Mitarbeitern des Sozialversicherungsträgers bietet die Schwere des Krankheitsbilds des Leistungsempfängers ohne Hinzu-treten weiterer Umstände regelmäßig keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein der Leistung zugrundeliegendes Behandlungsgeschehen mit haftungsrechtli-cher Relevanz, denen nicht nachzugehen, unverständlich wäre. Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für er-brachte Heilbehandlungs- und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, müsste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vor-sorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdver-schuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzuge-hen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre.
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Der Zweck der Verjährung gebietet solches nicht. Zwar soll die Verjäh-rung den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Sie soll auch den Gläubiger da-zu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, aaO Rn. 16). Doch muss der Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchset-zungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht. Die Auffassung des Berufungs-gerichts führte letztlich zu einem von der Kenntnis des Versicherers unabhängi-gen Verjährungsbeginn. Diese Folge widerspricht der aus der Regelung in § 199 BGB zu entnehmenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Lauf der Verjährung mit der Kenntniserlangung des Geschädigten zu verknüpfen.
d) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verjährung der An-sprüche der Klägerinnen angenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung der zuständigen Mitarbeiter der Kläge-rinnen von der Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. Diese erfolgte im Jahr 2006 aufgrund der Mitteilung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Versicherten. Bei Klageerhebung im Jahr 2007 waren mithin die Forderun-gen der Klägerinnen nicht verjährt.
III.
Übergang und Höhe der Ansprüche zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, entscheidet der Senat selbst
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(§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und das Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2010 – 13 O 187/07 –
KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2010 – 20 U 118/10 –

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