Bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Patient im wesentlichen Kostenschuldner nach §§ 10 ff BPflV

Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen
Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Krankenversicherung
bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme,
und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem
Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen
Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage.
Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen
dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten)
geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträger
die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die
allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter
des Patienten) fordern kann.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 – OLG Koblenz
LG Koblenz

BGH URTEIL III ZR 351/04 vom 28. April 2005

BGB § 242 Bb, Bd; § 313 Abs. 2 n.F.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen,
soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin
4.665,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
– 3 –
Die klagende Stadt ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem S. –
P. H. , die Tochter der Beklagten und ihres früheren Ehemannes
S. H. , stationär behandelt wurde.
Am 5. März 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur stationären Behandlung
in das Krankenhaus der Klägerin. Bei der Aufnahme gab sie an, für
ihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK L. ; Versicherter
sei ihr Ehemann, der Dachdecker S. H. . Ferner unterschrieb die
Beklagte einen “Aufnahme-Antrag”, in dem es unter anderem hieß:
“Ich beantrage für meine Person/für den oben bezeichneten Patienten
die Gewährung der Regelleistung im Krankenhaus.

Ich erkenne hiermit die Allgemeinen Vertragsbedingungen und
die Hausordnung für die Patienten sowie den Pflegekostentarif in
der jeweils gültigen Fassung an.”
§ 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin bestimmt,
daß ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt,
die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt sind, als
Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet ist.
Nach der vorgenannten, bis zum 19. März 1999 dauernden stationären
Behandlung war die Tochter der Beklagten nochmals, nämlich vom 19. Februar
2000 bis zum 20. März 2000, im Krankenhaus der Klägerin. Bei diesem Krankenhausaufenthalt
hatte der damalige Ehemann der Beklagten das Kind eingeliefert.
– 4 –
Die AOK L. übernahm die Kosten dieser stationären Behandlungen
nicht, weil der Ehemann der Beklagten zur fraglichen Zeit nicht versichert
war und damit auch keine Familienversicherung für die gemeinsame Tochter
S. -P. bestand. Das Krankenhaus stellte der Beklagten daraufhin für
die stationäre Behandlung der Tochter in der Zeit vom 5. bis 19. März 1999
9.124,02 DM (= 4.665,04 €) und für die stationäre Behandlung vom 19. Februar
2000 bis zum 20. März 2000 weitere 20.202,39 DM (= 10.329,32 €), insgesamt
also 14.994,36 €, in Rechnung. Dieser Betrag nebst Zinsen wird mit der Klage
geltend gemacht.
Die Klägerin trägt vor, die Tochter der Beklagten sei aufgrund eines am
5. März 1999 mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages im Krankenhaus
der Klägerin aufgenommen worden. Für die bis zum 19. März 1999
dauernde stationäre Behandlung könne sie nach dem Behandlungsvertrag und
nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagten das Entgelt
beanspruchen, nachdem sich herausgestellt habe, daß für deren Tochter keine
gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. Für die Kosten der von dem
damaligen Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären Behandlung der
Tochter im Jahr 2000 hafte die Klägerin nach § 1357 BGB.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
– 5 –
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Zahlung von 4.665,04 €
nebst Zinsen begehrt. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Bezüglich der Behandlung der Tochter der Beklagten in der Zeit vom
5. bis zum 19. März 1999 sei ein entgeltlicher Behandlungsvertrag zwischen
den Parteien nicht zustande gekommen. Ein etwaiger Behandlungsvertrag des
Kassenpatienten mit dem Krankenhaus habe jedenfalls nicht zum Inhalt gehabt,
daß der Patient – über die gesetzlich vorgeschriebene Selbstbeteiligung
hinaus – ein Entgelt für die stationäre Behandlung zu zahlen habe. Denn mit
der Angabe der gesetzlichen Krankenversicherung gebe der Patient – wie hier
die Beklagte als Mutter der Patientin – unmißverständlich zu erkennen, daß er
sich nicht persönlich zu einer Zahlung verpflichten wolle. Aus dem von der Beklagten
unterschriebenen “Aufnahme-Antrag” ergebe sich nichts anderes. Auf
§ 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen könne die Klägerin ihre Entgeltforderung
nicht stützen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen seien nicht
wirksam in einen etwaigen Behandlungsvertrag der Parteien einbezogen worden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG); zudem habe es sich bei § 8 Abs. 3 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen um eine überraschende und deshalb nach § 3
AGBG nichtige Klausel gehandelt.
Zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten führe ferner nicht eine
ergänzende Vertragsauslegung. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interes-
6 –
sen könne ein Wille der Parteien, wonach bei fehlendem Versicherungsschutz
die Beklagte die Krankenhauskosten zu tragen habe, nicht ermittelt werden.
Zwar habe im Behandlungsvertrag möglicherweise eine Regelungslücke bestanden.
Die Parteien hätten sich nicht über den Fall verständigt, daß ein Versicherungsverhältnis
nicht bestehe. Diesbezüglich sei indes auszuschließen,
daß sich die Beklagte bereitgefunden hätte, eine Zahlungsverpflichtung zu
übernehmen. Denn sie sei mangels eigener Einkünfte nicht zahlungsfähig gewesen.
Daß die Klägerin aus einer solchen vertraglichen Verpflichtung den
Ehemann der Beklagten nach § 1357 BGB hätte in Anspruch nehmen können,
sei unerheblich.
Die Beklagte müsse nicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB für die Kosten der
von ihrem damaligen Ehemann veranlaßten Behandlung ihrer Tochter (19. Februar
2000 bis 20. März 2000) einstehen. Diese Mithaftung entfalle nämlich
schon dann, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte, wie hier die Beklagte,
nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um den – im Streitfall durch die
stationäre Behandlung des gemeinsamen Kindes verursachten – Sonderbedarf
zu bestreiten.
Auch ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) scheide aus.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
– 7 –
1. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Behandlung von deren
Tochter im März 1999 eine Vergütung in Höhe von 4.665,04 € beanspruchen
(§ 611 Abs. 1 BGB).
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ausgeführt hat, ging
der Wille der Parteien dahin, einen für die Beklagte nicht mit Zahlungspflichten
verbundenen (privatrechtlichen) Vertrag über die stationäre Behandlung von
deren Tochter zu schließen.
Die Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
davon aus, die Tochter der Beklagten werde als Kassenpatientin in das Krankenhaus
der Klägerin aufgenommen. In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch
des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen
die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses
öffentlich-rechtliche “Abrechnungsverhältnis” ein “Behandlungsverhältnis” zwischen
dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen
Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das
“Angebot” der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung
– nach den Modifizierungen des Sozialrechts – für die Patientin
und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250, 258; BGH, Urteil vom
9. Mai 2000 – VI ZR 173/99 – NJW 2000, 3429 f; s. auch Senat BGHZ 140, 102,
110; BSGE 70, 20, 22 f und BSG NJW-RR 1998, 273, 274).
b) Die Parteien haben keine subsidiäre Haftung der Beklagten ausbedungen
für den Fall, daß – entgegen ihrer gemeinsamen Annahme – gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz für die Tochter der Beklagten nicht besteht.
– 8 –
aa) Eine solche Haftung kann nicht § 8 Abs. 3 der – in dem schriftlichen
“Aufnahme-Antrag” der Beklagten in Bezug genommenen – Allgemeinen Vertragsbedingungen
der Klägerin entnommen werden.
In der von der Klägerin nur dem Wortlaut nach mitgeteilten Klausel heißt
es, ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme,
die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt seien, sei
als Selbstzahler zur Entrichtung eines Entgelts für diese Leistungen verpflichtet.
Der Senat kann diese Bestimmung selbst auslegen, weil das Berufungsgericht
deren Inhalt nicht hinreichend geprüft hat und weitere Feststellungen insoweit
nicht zu erwarten sind. Die Prüfung ergibt, daß offenbleibt, ob § 8 Abs. 3
der Allgemeinen Vertragsbedingungen überhaupt die vorliegende Sachverhaltsgestaltung
betrifft. Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, die
Klausel scheine den – hier nicht gegebenen – Fall zu regeln, daß vom Kassenpatienten
Wahlleistungen oder sonstige, von vornherein nicht im GKVLeistungs-
Katalog enthaltene Behandlungen oder Leistungen in Anspruch genommen
würden; § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen bestimme
nicht darüber hinaus die Vergütungspflicht eines Patienten, der – in der irrtümlichen
Annahme, gesetzlich versichert zu sein – sich als Kassenpatient in stationäre
Behandlung begeben und die üblichen Leistungen für gesetzlich Versicherte
erhalten habe. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
läßt ein solches Verständnis zu. Von ihm ist nach der Unklarheitenregel
(§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) zu Lasten der Verwenderin der AGB, d.h. der Klägerin, auszugehen.
bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach die Beklagte eine
(subsidiäre) Haftung für die Krankenhausbehandlung ihrer Tochter trifft, hätte
– 9 –
eine Regelungslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit – vorausgesetzt (vgl.
BGHZ 127, 138, 142). Eine solche dürfte im Streitfall indes – was das Berufungsgericht
offengelassen hat und damit der Feststellungsbefugnis des Senats
unterliegt – nicht vorliegen. Die Parteien haben die Frage, ob die Beklagte
für die Kosten der stationären Behandlung ihrer Tochter aufkommen muß, geregelt;
nämlich in dem Sinne, daß die Tochter der Beklagten im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Versorgung – mit Kostenausgleich im Verhältnis
der Klägerin und der zuständigen AOK – behandelt und die Beklagte nicht in
Anspruch genommen werden sollte. Daß die Parteien dabei von falschen Voraussetzungen
ausgingen, ändert nichts daran, daß sie diesen Punkt – den Ausschluß
einer Zahlungspflicht der Beklagten – tatsächlich geregelt haben.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dem privatrechtlichen
“Behandlungsverhältnis”, das zwischen den Parteien bestand, die
Geschäftsgrundlage fehlte und die deshalb gebotene Vertragsanpassung zu
einem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte führt.
Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner,
die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind,
die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner
erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen
Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter
Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut
(st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1,
8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 – X ZR 54/97 – NJW-RR
2000, 1219 und vom 15. November 2000 – VIII ZR 324/99 – NJW 2001, 1204,
1205).
– 10 –
aa) Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam – jedenfalls konkludent
– mit der von der Beklagten gewünschten Behandlung ihrer Tochter im
Krankenhaus der Klägerin ein von der Beklagten im eigenen Namen geschlossener
Vertrag über die stationäre Behandlung ihrer Tochter zustande (§§ 611,
328 BGB; vgl. BGHZ 89, 263, 266; 106, 153, 161; BGB-RGRK/Nüßgens
12. Aufl. 1989 § 823 Anh. II Rn. 7; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht 9. Aufl.
2002 Rn. 10; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. 2002 § 40
Rn. 8; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht 5. Aufl. 2003 Rn. 81 und 563).
bb) Bei Abschluß des Behandlungsvertrages hatten die Parteien gemeinsam
die Vorstellung, die AOK L. werde die Kosten des Krankenhausaufenthalts
der Tochter der Beklagten übernehmen, weil die Tochter über
den damaligen Ehemann der Beklagten familienversichert sei; das stellte sich
als Irrtum heraus. Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall
des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f; 123, 76, 82;
Staudinger/J. Schmidt, BGB 13. Bearb. 1995 § 242 Rn. 370; s. auch § 313
Abs. 2 BGB n.F.).
cc) Fehlte aber dem von den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag
die Geschäftsgrundlage, dann hat eine Anpassung des Vertragsinhalts
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung
der beiderseitigen Interessen zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober
1999 aaO S. 1220; s. auch § 313 Abs. 1 BGB n.F.). Eine solche Vertragsanpassung
führt hier dazu, daß die Klägerin die Vergütung für die stationäre Behandlung
von der Beklagten fordern kann.
– 11 –
(1) Die Beklagte trug das Risiko, daß das von ihr zur stationären Behandlung
gebrachte Kind krankenversichert war. Es ist nicht Sache des Krankenhausträgers,
für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen.
Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse
das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten.
Er weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung
besteht; Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage
bei der Krankenkasse ausräumen. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der
Patient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung
sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen
Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse
sowie in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten. Dem
Krankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen – teilweise unter
Notfallbedingungen – zu bewältigen hat, ist es schon aus praktischen Gründen
kaum möglich, die Angaben des Patienten bezüglich der Krankenversicherung
jeweils vor Beginn der Behandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätzlich
darauf vertrauen, daß der Patient ihm gegenüber zutreffende Angaben
macht. Zwar holt bei den Kassenpatienten meist das Krankenhaus die Kostenübernahme
der Krankenkasse für den Patienten ein. Diese, ersichtlich durch
Gründe der Verwaltungsvereinfachung veranlaßte Übung, berührt die vorbeschriebene
Risikozuweisung an den Patienten jedoch nicht. Auch kann es einem
Krankenhausträger nicht angesonnen werden, sich ohne konkreten Anlaß
mit der Einkommens- und Vermögenslage eines eingelieferten Patienten zu
befassen, um vorsorglich abzuklären, ob eigene Leistungsansprüche gegen
den zuständigen Sozialhilfeträger wegen der Behandlung des – mittellosen –
Patienten in Betracht kommen (§ 121 BSHG; jetzt § 25 SGB XII; siehe dazu
– 12 –
das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 10. Februar 2005
– III ZR 330/04).
(2) Die Vertragsanpassung hat den gesetzlichen Vorgaben zu folgen.
Die Klägerin war gehalten, für ihre allgemeinen Krankenhausleistungen das
nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Entgelt zu fordern. Von den
danach zugrunde zu legenden Pflegesätzen durfte sie nicht abweichen; insbesondere
war eine Differenzierung nach der Einkommens- und Vermögenslage
des Patienten nicht zulässig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG; Dietz/Bofinger,
Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht
§ 17 KHG Erl. I 4 und § 10
BPflV Erl. 2). Dieses staatliche Preisrecht läßt keinen Raum für – ansonsten bei
der Vertragsanpassung gebotene – Zumutbarkeitserwägungen. Im Zuge der
Vertragsanpassung ist die Beklagte daher verpflichtet, für die von ihr veranlaßte
Behandlung ihrer Tochter den einheitlichen Pflegesatz zu entrichten.
2. Auch wegen der von dem Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären
Behandlung (19. Februar 2000 bis 20. März 2000) der gemeinsamen Tochter
kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der
Beklagten in Betracht.
a) Wird ein minderjähriges Kind zur stationären Behandlung eingeliefert,
dann wird der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem
Krankenhausträger als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommen
(§§ 611, 328 BGB; s. oben unter II 1 c aa m.w.N.). Aus einem solchen Behandlungsvertrag
werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes er-
13 –
gibt, beide Eltern berechtigt und verpflichtet; es kommt grundsätzlich nicht darauf
an, wer das Kind zur Aufnahme in die stationäre Behandlung begleitet hat.
Das Berufungsgericht hat diesen, von der Klägerin allerdings bisher
auch nicht geltend gemachten, Gesichtspunkt nicht geprüft. Die Klägerin erhält
insoweit Gelegenheit zu neuem Sachvortrag. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls
festzustellen haben, ob der Ehemann der Beklagten einen Behandlungsvertrag
zugunsten der gemeinsamen Tochter im eigenen Namen und im
Namen der Beklagten (§ 164 BGB) schloß. Die Beklagte könnte aus einem solchen
– gegebenenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen angepaßten – Vertrag
unmittelbar haften, und zwar als Gesamtschuldnerin mit ihrem damaligen
Ehemann.
b) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen kann jedenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte
gemäß §§ 611, 1357 Abs. 1 BGB wegen der von dem Ehemann der Beklagten
veranlaßten Krankenhausbehandlung nicht verneint werden.
aa) Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Die
hier zu beurteilende stationäre Behandlung der Tochter der Beklagten und ihres
Ehemannes, die medizinisch geboten war und ohne Inanspruchnahme von
Sonderleistungen erfolgte, gehörte grundsätzlich zum angemessenen Unterhalt
der Familie (BGHZ 116, 184, 186 f).
Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet,
es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die
– 14 –
auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
1976 (BGBl. I S. 1421) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an
die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener
Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), und an die ihr
dementsprechend eingeräumte Befugnis, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen
Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Vielmehr ist mit Rücksicht
darauf, daß die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den
Partnern selbst überlassen und das Leitbild der sogenannten Hausfrauenehe
aufgegeben worden ist, die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners
an die “angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie” gebunden worden.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, wie weit der Lebensbedarf
der Familie reiche, bestimme sich familienindividuell nach den Verhältnissen
der Ehegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner
allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Lebenszuschnitt
der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt.
Darüber hinaus ist die Einbindung des § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender
Ehegatten (§§ 1360, 1360a BGB) zu beachten. Zu den Umständen,
die bei der Anwendung des § 1357 BGB von Bedeutung sein können,
gehören daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den
Kosten, die durch die jeweils in Rede stehende Geschäftsbesorgung ausgelöst
werden. Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem
Erscheinungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend
(vgl. BGHZ 94, 1, 5 f; 116, 184, 188 f; Senatsurteil vom 11. März
2004 – III ZR 213/03 – NJW 2004, 1593, 1594).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt,
indem es allein auf die Mittellosigkeit der Beklagten abgestellt hat.
– 15 –
Es kam darauf an, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild die Kosten der – wie
die Klägerin betont, unaufschiebbaren – Krankenhausbehandlung der gemeinsamen
Tochter noch im Rahmen der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse
der Familie der Beklagten standen; denn die Eheleute lebten damals nicht getrennt
(vgl. BGHZ 116 aaO; Senatsurteil vom 11. März 2004 aaO). Das ist in
dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln
NJW-RR 1999, 733 mißverstanden worden. Daß die Kosten der Krankenhausbehandlung
außer Verhältnis zu dem Lebenszuschnitt der Familie standen,
kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ohne weiteres zugrunde
gelegt werden. Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung
als Partei ausgesagt, ihr Ehemann sei als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen,
als sie ihre Tochter zum Krankenhaus gebracht habe. Ihr damaliger Ehemann
hat als Zeuge bestätigt, in der fraglichen Zeit ständig als Arbeitnehmer
tätig gewesen zu sein.
Das Berufungsgericht wird diesbezüglich noch Feststellungen zu treffen
haben. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die grundsätzlich als Geschäft
im Sinne des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehende Krankenhausbehandlung
der gemeinsamen Tochter ausnahmsweise deshalb nicht zu einer
Mithaftung der beklagten Ehefrau nach Satz 2 dieser Bestimmung führt, weil
die wirtschaftlichen Familienverhältnisse als ein Umstand zu bewerten sind,
aus dem sich etwas anderes ergibt, liegt bei der Beklagten.
cc) Sollte sich nach der neuen Berufungsverhandlung ergeben, daß die
Beklagte nicht nach § 1357 Abs. 1 BGB haftet, schiede auch eine Inanspruchnahme
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Ob und
inwieweit sich aus Rechtsgeschäften eines Ehegatten wegen des diesem Ge-
16 –
schäft zugrundeliegenden “Familienbezugs bzw. -interesses” eine Mithaftung
des anderen Ehegatten ergibt, beantwortet sich vorrangig nach § 1357 Abs. 1
BGB. Die sich aus dieser – in erster Linie haftungserweiternden – Vorschrift ergebenden
Haftungseinschränkungen dürfen nicht über eine Anwendung der
Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu Lasten
des anderen Ehegatten überspielt werden.

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