Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungsfällen stellt keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dar

a) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ob das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet, der nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ermöglicht, ist allein aufgrund des ma-teriell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen.

b) Sieht der Geschäftsverteilungsplan keine Spezialzuständigkeit einer Zivil-kammer nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ZPO vor, ist bei einer Entschei-dung durch den Einzelrichter nicht schon wegen des Umstands, dass Arzt-haftungssachen grundsätzlich vom voll besetzten Spruchkörper zu verhan-deln sind, ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter ge-geben.

BGH URTEIL VI ZR 325/11 vom 14. Mai 2013

ZPO § 141 Abs. 1, § 448, § 348 Abs. 1 Buchst. e, § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Weiterlesen

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