Im Arzthaftungsrecht gibt es zahlreiche Urteile, die die Rechte von Patienten und die Pflichten von Ärzten konkretisieren. Hier eine Auswahl der Entscheidungen mit Aktenzeichen, Namen und Erläuterungen:
1. „Wiederholungsgefahr bei Schmerzensgeldbemessung“
BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19
Sachverhalt:
Ein Patient klagte auf Schmerzensgeld nach einer grob fahrlässig durchgeführten Operation. Der Arzt hatte bei der Durchführung eine Komplikation übersehen, die vermeidbar gewesen wäre.
Entscheidung:
Der BGH betonte, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben der Kompensationsfunktion auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Arztes führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, um eine präventive Wirkung zu erzielen.
2. „Hygienemängel und Beweislast“
BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17
Sachverhalt:
Ein Patient erlitt nach einer Operation eine Infektion. Er warf dem Krankenhaus Hygienemängel vor. Das Krankenhaus bestritt dies, ohne detailliert darzulegen, welche Hygienemaßnahmen ergriffen wurden. Weiterlesen
a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßge-bend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er
a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördli-chen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in
Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. BGH
Der Kläger erlitt im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesundheitsschaden. Deswegen nahm er den behandelnden Gynäkologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den Träger des Beleg-Krankenhauses auf Schadensersatz in Anspruch. Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskräftiges
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