Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine ab-schließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen.
BGH BESCHLUSS VI ZB 12/13 vom 24. September 2013
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