Langfristige Entwicklungen im Arzthaftungsrecht zeichnen sich vor dem Hintergrund technischer Innovationen, gesellschaftlicher Veränderungen und zunehmender rechtlicher Differenzierung ab. Die medizinische Versorgung wird komplexer – das verlangt nach neuen Antworten des Rechts. Hier ein Überblick über zentrale Trends und mögliche Entwicklungen:
Langfristige Entwicklungen im Arzthaftungsrecht
1. Digitalisierung der Medizin
Telemedizin & Fernbehandlung: Mit der zunehmenden Verlagerung medizinischer Leistungen in den digitalen Raum (z. B. Videosprechstunden, KI-Diagnostik) entstehen neue Haftungsfragen. → Wer haftet bei Fehldiagnosen durch KI-Systeme oder fehlerhafte Teleberatung?
Elektronische Patientenakte (ePA): Die Dokumentationspflichten verändern sich. Unvollständige oder fehlerhafte Daten können haftungsrechtlich relevant werden.
2. Haftung bei KI-gestützter Medizin
Künstliche Intelligenz (KI): Der Einsatz von KI in Diagnose, Therapieempfehlung oder OP-Robotik erfordert neue Zurechnungsmodelle. → Wird der Arzt entlastet, wenn ein KI-System einen Fehler macht, oder haftet er für die Auswahl des Systems?
Herstellerverantwortung: Mögliche Verschiebung der Haftung in Richtung der Produzenten medizinischer Software und Geräte.
3. Stärkere Patientenrechte
Aufklärungspflichten: Der Trend geht zu umfassenderen Informationspflichten, etwa auch über alternative Behandlungsmethoden, KI-Einsatz oder wirtschaftliche Interessen.
Beweislastverteilung: Weitere Diskussion über Beweislastumkehr zugunsten von Patienten, insbesondere bei komplexen Behandlungsfehlern.
4. Spezialisierung und Haftungsverschärfung
Zunehmende Spezialisierung: Haftungsmaßstäbe könnten differenzierter nach Qualifikation und Fachgebiet ausgelegt werden.
Multidisziplinäre Behandlungsteams: Die Frage, wer im Team haftet, wird relevanter – etwa bei koordinierten Behandlungen in Klinikverbünden.
5. Kollektive und präventive Rechtsdurchsetzung
Patientenschutzorganisationen: Stärkere Rolle bei der Vertretung von Patienteninteressen, ggf. kollektive Klageformen (z. B. Musterfeststellungsklage).
Fehlermanagement & Compliance-Systeme: Kliniken werden zunehmend präventiv tätig, um Haftungsrisiken zu vermeiden – unterstützt durch gesetzliche Anforderungen (z. B. Qualitätsmanagementsysteme).
Das Arzthaftungsrecht steht vor einer schrittweisen, aber tiefgreifenden Modernisierung. Technische Innovationen wie KI und Telemedizin fordern klassische Haftungskonzepte heraus, während die Rechtsstellung der Patienten weiter gestärkt wird. Dabei wird auch die Frage, wie sich Haftung gerecht auf Ärzt:innen, Kliniken und Technikhersteller verteilt, immer zentraler.
Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2,
a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßge-bend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er
a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördli-chen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in
Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. BGH
Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen Mandats- und Bearbeitungsüberschuss haben:
internationale Rechtsfragen zu den obigen IP/IT/TK/Technik-Recht- Bereichen sowie die jeweils in diesem Zusammenhang erforderliche Vertragsgestaltung (Lizenzverträge, IT-Verträge, Energielieferverträge, TK-Verträge, Verlagsverträge, Bandübernahmeverträge, Agenturverträge, Künstlerverträge, Sponsoringverträge, AGB, atypische Individualverträge) und Vertretung (auch vor Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten).
Eventuell kämen auch zusätzlich die nachfolgenden Teilbereiche in Betracht, sofern auch einige der obigen (zumindest zu Beginn ebenfalls) darstellbar sind:
Wir arbeiten hier alle in einem freundlichen Umfeld und einem entsprechend angenehmen Gesamtklima. Leistungsgerechte Vergütung, flexible Arbeitszeiten, soziales Engagement sowie weitere Soft Skills wie freie nicht-alkoholische Getränke aller Art (einschliesslich Kaffeevariationen aus frischen Kaffeebohnen, Teevielfalt aus Vorwerk-Teemial-Maschinen), frisches, abwechselungsreiches Obst u.a. dürfen Sie von Ihrem künftigen Arbeitgeber gerne erwarten.
Sie können zu uns sowohl dann passen, wenn Sie Ihre Examina erst unlängst ablegten, als auch dann, wenn Sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie müssen sich hierbei in eine Kanzlei mit derzeit 10 Kolleginnen und Kollegen, die alle im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht nebst den weiteren vorgenannten Gebieten zu Hause sind, einfügen wollen. Natürlich sollten Sie freundlich und verbindlich auftreten, insbesondere aber auch Freude an der anwaltlichen Arbeit haben. Wenn Sie sich darüberhinaus weiterbilden wollen, “das Internet” beherrschen und zumindest nachdrückliche Grundkenntnisse der englischen Sprache mitbringen würden, so könnten wir zusammen am Gelingen Ihrer beruflichen Zukunft arbeiten.
Sofern Sie noch keinen Fachanwalt avisiert haben, würden wir Sie gerne unterstützen, indem wir “Ihr” Fachgebiet herausfinden. Dies muss zum Einen in unsere Kanzlei “passen” und vor allem Ihr Wunschgebiet sein.
Sollten Sie bereits einen Fachanwaltstitel erworben haben, so sehen wir diese Qualifikation positiv.
horak . Rechtsanwälte ist weder eine Anwaltsfabrik noch eine Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei. Wir sind Fachanwälte und Spezialisten. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu unseren Mandanten an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.
Selbstverständlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privatpersonen auf nahezu allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Das ist auch gut so.
Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Als strategischer Rechtspartner haben wir ein Ziel-Erfolg.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 11.10.2019 dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Markenrechte für das Medikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie („anti-tampering device“) auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, in der dem Antrag stattgegeben worden ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.
Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze.
Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne.
Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.