Arzthaftung: Schritte für Geschädigte und effektive Rechtsdurchsetzung

Bei einem Arzthaftungsfall müssen Betroffene strategisch und rechtlich fundiert vorgehen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Der gesamte Prozess kann Monate bis Jahre dauern, je nach Komplexität des Falls, der Beweislage und der Gerichtsbelastung. Eine effiziente und beschleunigte Vorgehensweise hängt von einer sorgfältigen Vorbereitung, einer guten Beweisführung und einer strategischen Verfahrensführung ab.


1. Erste Schritte als Geschädigter

a) Dokumentation und Beweise sichern (Dauer: Sofort bis wenige Wochen)

  • Gesundheitszustand dokumentieren: Eigene Aufzeichnungen über Beschwerden, Therapieverläufe und mögliche Fehler erstellen.
  • Ärztliche Unterlagen anfordern: Nach § 630g BGB hat der Patient das Recht auf Einsicht und Kopie der Behandlungsdokumentation. Dies kann bis zu vier Wochen dauern.
  • Zweitmeinung einholen: Eine neutrale ärztliche Einschätzung kann helfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • Krankenkasse und Medizinischer Dienst (MD): Die Krankenkasse kann auf Antrag ein Gutachten des MD erstellen lassen.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Sofortige schriftliche Anforderung der Patientenakte mit Fristsetzung.
  • Notfalls Einschaltung der Ärztekammer oder der Datenschutzbehörde bei Verzögerung.
  • Direkte Anfrage eines Privatgutachters zur schnelleren Ersteinschätzung.

2. Rechtliche Prüfung und Anspruchsanalyse (Dauer: 2–6 Wochen)

Hier setzt die anwaltliche Tätigkeit an. Als Kanzlei übernehmen Sie:

  • Prüfung der Behandlungsunterlagen und Gutachten auf Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler.
  • Ermittlung der Haftungsgrundlagen (Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Behandlungsfehler, Dokumentationsmängel etc.).
  • Bewertung des Schadensumfangs: Schmerzen, Verdienstausfall, Pflegekosten etc.
  • Erstgespräch mit Mandanten zur Sachverhaltsaufnahme und strategischen Planung.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Sofortige Aktenanforderung durch den Anwalt (oft schneller als durch den Patienten).
  • Direkte Kontaktaufnahme mit Medizinrechtsspezialisten oder Gutachtern.
  • Parallele Prüfung von außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten.

3. Außergerichtliche Streitbeilegung (Dauer: 3–6 Monate)

  • Schlichtungsstelle der Ärztekammer: Ein kostenfreies Verfahren, das in ca. 6 Monaten eine Stellungnahme abgibt. Allerdings nicht bindend.
  • Direkte Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/Krankenhauses: Häufig wird hier eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
  • Vergleichsangebote: Ziel ist eine schnelle und faire Entschädigung.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Vermeidung der Ärztekammer, wenn eine Versicherung bereits verhandlungsbereit ist.
  • Direkte Kontaktaufnahme mit der Versicherung und Vorlage eines fundierten Gutachtens.
  • Nutzung von Mediationsverfahren.

4. Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche (Dauer: 1–5 Jahre)

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, folgt die Klage vor dem Landgericht.

a) Klageerhebung und Beweisaufnahme (6–24 Monate)

  • Einreichung der Klageschrift mit konkreten Schadenspositionen.
  • Gerichtliche Beweiserhebung: Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (oft langwierig!).
  • Zeugenvernehmung: Ärzte, Pfleger, Sachverständige.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Antrag auf Beschleunigung der Beweisaufnahme (gerichtliches Eilverfahren).
  • Parallel ein Privatgutachten einholen, um die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen.
  • Strategische Vergleichsverhandlungen während des Verfahrens.

b) Urteil und Durchsetzung (6–18 Monate)

  • Urteil und ggf. Schadensersatzauszahlung.
  • Zwangsvollstreckung, falls die Gegenseite nicht zahlt.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit bei klarer Sachlage.
  • Einstweilige Verfügung bei akuten Schäden (z. B. notwendige medizinische Versorgung).

5. Effektive Strategie für Arzthaftungsfälle

  • Schnelle Beweissicherung und Akteneinsicht.
  • Gezielte Gutachtenstrategie (Privat- oder gerichtliches Gutachten).
  • Frühzeitige Verhandlungsführung mit Versicherung.
  • Effiziente Klageführung mit Beweisanträgen zur Beschleunigung.

Was Rechtsanwälte erledigen:

Beweissicherung und medizinische Prüfung
Gutachterkoordination
Verhandlungen mit Ärztekammern, Versicherungen und Gerichten
Vertretung vor Gericht und Durchsetzung der Ansprüche

Mit einer strukturierten Vorgehensweise können Verzögerungen minimiert und Schadensersatzansprüche zügig durchgesetzt werden.

Bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Patient im wesentlichen Kostenschuldner nach §§ 10 ff BPflV

Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen
Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Krankenversicherung
bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme,
und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem
Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen
Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage.
Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen
dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten)
geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträger
die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die
allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter
des Patienten) fordern kann.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 – OLG Koblenz
LG Koblenz

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Verjährung eines Geburtsschadens bei eventueller grob fahrlässiger Unkenntnis der Leistungsabteilung der Versicherung und Nichtinformation der Regressabteilung

Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressab-teilung nicht bekannt geworden ist.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11 – KG Berlin
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Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt

Zur Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil dem vorbehandelnden Arzt beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 – OLG München
LG München I

BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ba
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