Anwalt für Arzthaftungsrecht

Unsere Leistungen

Wir beraten und vertreten sowohl Patienten als auch Ärzte, Krankenhäuser oder die zugehörige Versicherung. Selbstverständlich vermeiden wir dabei Interessenkonflikte, kennen uns jedoch mit allen Seiten umfassend aus. Dies ist für Sie und für uns ein Vorteil, denn so können wir Ihren Fall durch unsere erfahrene und zielorientierte Arbeitsweise lösen.

So beraten und vertreten wir Sie u.a. in den folgenden Fällen:

  • Arzthaftungsrecht/ Schadensrecht: Bei Behandlungsfehlern, bei Aufklärungsmängeln, bei Therapiefehlern, bei Fehlmedikationen etc.
  • Beweisführung und Beweissicherung: Im Zusammenhang mit der Beweissicherung oder der Aufdeckung der Arzthaftung (medizinischer Verlauf, Einsichtnahme in die Patientenakte)
  • Strafrechtliches Arzthaftungsrecht: (strafrechtliche Verantwortung des Arztes oder des medizinischen Personals im Zusammenhang mit der Arzthaftung)
  • Honorarrecht: Bei der Abwehr von Honoraransprüchen des Arztes oder der Heilpraktiker sowie sonstiger Einrichtungen im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Spezialkliniken, Krankengymnasten, alternativer Medizinformen etc.)
  • Versicherungsrecht: Krankenversicherung (privat/ gesetzlich/ Zusatzversicherung)/ Rentenversicherung

Arzthaftungsrecht

Das Arztrecht ist ein Spezialgebiet des Medizinrechts und gewinnt vor allem für Patienten eine zunehmende Bedeutung. Unter Arzthaftung versteht man in erster Linie die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten im Falle der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Begeht der Arzt bei der Behandlung schuldhaft einen Fehler, so haftet er dem Patienten.

Vor einer Behandlung schließt der Arzt grundsätzlich mit seinem Patienten einen Behandlungsvertrag ab, aus dem der Arzt die gebotene Sorgfalt schuldet. Ohne die Einwilligung des Patienten, darf der Arzt keine Behandlung vornehmen. Fehlt die Einwilligung, begeht der Arzt eine strafbare Körperverletzung und macht sich zivilrechtlich wegen unerlaubter Handlung haftbar. Somit haftet der Arzt dem Patienten für den entstandenen Schaden.

 

Wieso sollten Sie einen Anwalt für Arzthaftungsrecht in Anspruch nehmen?

Es ist nicht immer einfach einen Behandlungsfehler zu ermitteln und aufzudecken. Neben des Bezuges von medizinischem Sachverstand, erfordert der Fall die Erfahrung und das Know-How eines Rechtsanwaltes. Denn ob ein Behandlungsfehler im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung vorliegt, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage. Die Beweislast für einen Diagnosefehler, Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler liegt nämlich in den meisten Fällen beim Geschädigten, deshalb ist die juristische Bewertung des Falls sehr wichtig. Und nur ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt kann die sachgerechte Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen betreiben.

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Wir helfen Ihnen gerne weiter und stehen beratend zu Ihrer Seite. Sollten Sie Fragen haben oder möchten unsere Leistungen in Anspruch nehmen, kontaktieren Sie uns gerne

 

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    Beiträge

    Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen

    Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus – gegen Kostenerstattung –  ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.07.2016 (Az. 6 O 9/16 LG Bochum) bestätigt.

     

    Bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Patient im wesentlichen Kostenschuldner nach §§ 10 ff BPflV

    Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Krankenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme, und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträger die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter des Patienten) fordern kann. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 – OLG Koblen LG Koblenz.

    Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

    Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung darüber bejaht, dass zwei Behandlungsalternativen zur Verfügung standen, wovon eine seinerzeit ein Neulandverfahren war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmetho-de zwar primär Sache des Arztes (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 11. Mai 1982 – VI ZR 171/80 – VersR 1982, 771, 772; vom 24. No-vember 1987 – VI ZR 65/87 – VersR 1988, 190, 191 und vom 15. März 2005 – VI ZR 313/03 – VersR 2005, 836; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 79, 81 mit NA-Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 – VI ZR 171/00 -; OLG Karlsruhe, MedR 2003, 229, 230).

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 14. September 2004 – VI ZR 186/03 – VersR 2005, 227; vom 15. März 2005 – VI ZR 313/03 – aaO; Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, S. 331 f.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 707 f.; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung [1999], § 823, Rn. I 92 m.w.N.).

    Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen durch die Prozessanwälte in Arzthaftungsprozessen

    Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem. § 142 ZPO bei Dritten angefordert werden, ergibt sich ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien aber sowohl aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.

    § 299 ZPO sieht eine Übersendung der Prozessakten an Prozessbevollmächtigte der Parteien nicht ausdrücklich vor. Die Versendung kann aber nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen, wenn die Akten entbehrlich und der Empfänger vertrauenswürdig ist. Bei der Entscheidung ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.

    Dasselbe gilt für die von den Parteien oder gemäß § 142 ZPO von Dritten eingereichten Urkunden und Unterlagen dann, wenn die Person, zwischen der und dem Gericht das Verwahrungsverhältnis begründet wurde, einer Übersendung der Akten an die Prozessbevollmächtigten zustimmt. Bevor das Gericht eine Übersendung ablehnt, hat es zunächst bei den Dritten anzufragen, ob diese einer Übersendung der Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien zustimmen.

     

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