Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht: Wenn Verletzungen mehr betreffen als den Körper

Ein medizinischer Eingriff ist immer eine Vertrauenssache. Wenn aber durch einen Fehler Leid entsteht – körperlich, seelisch oder in der Lebensführung – steht eine zentrale Frage im Raum: Wie lässt sich dieses Leid entschädigen? Hier kommt das Schmerzensgeld ins Spiel. Es ist der Teil des Arzthaftungsrechts, der persönliche Verletzungen anerkennt und ausgleicht. Schauen wir uns an, wie das in der Praxis aussieht.

Beispiel 1: Die fehlerhafte Operation

Eine Patientin kommt zur Knie-OP ins Krankenhaus.
Ein Routineeingriff – eigentlich.
Doch während der Operation wird ein Nerv verletzt, der nicht hätte betroffen sein dürfen.

Die Folgen:

  • starke Schmerzen
  • monatelange Bewegungseinschränkung
  • psychische Belastung
  • Alltagseinschränkungen

Das Gericht spricht Schmerzensgeld zu – nicht nur für die körperliche Beeinträchtigung, sondern auch für:

  • die deutlich verlängerte Heilungsphase
  • die Einschränkungen im Alltag
  • die Angst vor Folgeoperationen

Schmerzensgeld setzt ein Zeichen: „Ihr Leid wird gesehen – und es hat einen Wert.“

Beispiel 2: Diagnosefehler – und die Folgen für die Seele

Ein Mann sucht mehrfach seinen Arzt auf, klagt über anhaltende Bauchschmerzen.
Die Diagnose lautet: Stress.
Monate später stellt sich heraus: Es war ein Tumor, längst operabel – jetzt jedoch fortgeschritten.

Der körperliche Schaden ist erheblich.
Aber der seelische Schaden ist enorm:

  • Angstzustände
  • Zukunftssorgen
  • Vertrauensverlust
  • depressive Symptome

Schmerzensgeld umfasst auch diesen psychischen Schmerz. Denn Arzthaftungsrecht erkennt: Schmerz ist nicht immer sichtbar.

Beispiel 3: Zahnbehandlung mit Dauerfolgen

Ein Zahnarzt setzt ein Implantat – doch in falscher Position.
Der Patient kann nicht mehr richtig kauen, hat chronische Schmerzen und muss mehrere Korrektureingriffe über sich ergehen lassen.

Die Gerichte sprechen in solchen Fällen Schmerzensgeld für:

  • dauerhafte Beschwerden
  • wiederholte operative Eingriffe
  • ästhetische Einschränkungen
  • Einschränkungen im Berufs- und Sozialleben

Auch vermeintlich „kleine“ Fehler können erhebliche Lebensqualität kosten.

Was beeinflusst die Höhe des Schmerzensgeldes?

Die Gerichte prüfen eine Vielzahl von Faktoren:

✔ Art und Schwere der Verletzung

✔ Dauer der Schmerzen

✔ bleibende Schäden

✔ psychische Belastung

✔ Beeinträchtigung im Alltag und Beruf

✔ Verschulden des Arztes oder der Klinik

✔ Vergleichbare Urteile (Schmerzensgeldtabellen)

Es geht nicht um „Strafe gegenüber Ärzten“, sondern um Ausgleich und Genugtuung für den Patienten.

Warum Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht so wichtig ist

Viele Betroffene fühlen sich nach einem Behandlungsfehler:

  • allein gelassen
  • nicht ernst genommen
  • finanziell belastet
  • psychisch erschöpft

Schmerzensgeld bedeutet nicht, dass alles wieder gut wird – aber es sorgt dafür, dass Leid anerkannt, dokumentiert und fair entschädigt wird.

Und genau hier hilft arzthaftungsra.de: mit juristischem Fachwissen, medizinischem Verständnis und klaren Strategien, um Ansprüche durchzusetzen.

Schmerzensgeld ist nicht einfach Geldersatz. Es ist eine rechtliche Anerkennung dafür, dass Gesundheit das Wertvollste ist, was wir haben – und dass medizinische Fehler Konsequenzen haben müssen.

arzthaftungsra.de unterstützt Patientinnen und Patienten dabei, diesen Anspruch wirksam und professionell durchzusetzen.

Die medizinische Versorgung wird komplexer

Die medizinische Versorgung wird komplexer

Langfristige Entwicklungen im Arzthaftungsrecht zeichnen sich vor dem Hintergrund technischer Innovationen, gesellschaftlicher Veränderungen und zunehmender rechtlicher Differenzierung ab. Die medizinische Versorgung wird komplexer – das verlangt nach neuen Antworten des Rechts. Hier ein Überblick über zentrale Trends und mögliche Entwicklungen:

Langfristige Entwicklungen im Arzthaftungsrecht

1. Digitalisierung der Medizin

  • Telemedizin & Fernbehandlung: Mit der zunehmenden Verlagerung medizinischer Leistungen in den digitalen Raum (z. B. Videosprechstunden, KI-Diagnostik) entstehen neue Haftungsfragen.
    → Wer haftet bei Fehldiagnosen durch KI-Systeme oder fehlerhafte Teleberatung?
  • Elektronische Patientenakte (ePA): Die Dokumentationspflichten verändern sich. Unvollständige oder fehlerhafte Daten können haftungsrechtlich relevant werden.

2. Haftung bei KI-gestützter Medizin

  • Künstliche Intelligenz (KI): Der Einsatz von KI in Diagnose, Therapieempfehlung oder OP-Robotik erfordert neue Zurechnungsmodelle.
    → Wird der Arzt entlastet, wenn ein KI-System einen Fehler macht, oder haftet er für die Auswahl des Systems?
  • Herstellerverantwortung: Mögliche Verschiebung der Haftung in Richtung der Produzenten medizinischer Software und Geräte.

3. Stärkere Patientenrechte

  • Aufklärungspflichten: Der Trend geht zu umfassenderen Informationspflichten, etwa auch über alternative Behandlungsmethoden, KI-Einsatz oder wirtschaftliche Interessen.
  • Beweislastverteilung: Weitere Diskussion über Beweislastumkehr zugunsten von Patienten, insbesondere bei komplexen Behandlungsfehlern.

4. Spezialisierung und Haftungsverschärfung

  • Zunehmende Spezialisierung: Haftungsmaßstäbe könnten differenzierter nach Qualifikation und Fachgebiet ausgelegt werden.
  • Multidisziplinäre Behandlungsteams: Die Frage, wer im Team haftet, wird relevanter – etwa bei koordinierten Behandlungen in Klinikverbünden.

5. Kollektive und präventive Rechtsdurchsetzung

  • Patientenschutzorganisationen: Stärkere Rolle bei der Vertretung von Patienteninteressen, ggf. kollektive Klageformen (z. B. Musterfeststellungsklage).
  • Fehlermanagement & Compliance-Systeme: Kliniken werden zunehmend präventiv tätig, um Haftungsrisiken zu vermeiden – unterstützt durch gesetzliche Anforderungen (z. B. Qualitätsmanagementsysteme).

Das Arzthaftungsrecht steht vor einer schrittweisen, aber tiefgreifenden Modernisierung. Technische Innovationen wie KI und Telemedizin fordern klassische Haftungskonzepte heraus, während die Rechtsstellung der Patienten weiter gestärkt wird. Dabei wird auch die Frage, wie sich Haftung gerecht auf Ärzt:innen, Kliniken und Technikhersteller verteilt, immer zentraler.

Arzthaftung: Schritte für Geschädigte und effektive Rechtsdurchsetzung

Bei einem Arzthaftungsfall müssen Betroffene strategisch und rechtlich fundiert vorgehen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Der gesamte Prozess kann Monate bis Jahre dauern, je nach Komplexität des Falls, der Beweislage und der Gerichtsbelastung. Eine effiziente und beschleunigte Vorgehensweise hängt von einer sorgfältigen Vorbereitung, einer guten Beweisführung und einer strategischen Verfahrensführung ab.


1. Erste Schritte als Geschädigter

a) Dokumentation und Beweise sichern (Dauer: Sofort bis wenige Wochen)

  • Gesundheitszustand dokumentieren: Eigene Aufzeichnungen über Beschwerden, Therapieverläufe und mögliche Fehler erstellen.
  • Ärztliche Unterlagen anfordern: Nach § 630g BGB hat der Patient das Recht auf Einsicht und Kopie der Behandlungsdokumentation. Dies kann bis zu vier Wochen dauern.
  • Zweitmeinung einholen: Eine neutrale ärztliche Einschätzung kann helfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • Krankenkasse und Medizinischer Dienst (MD): Die Krankenkasse kann auf Antrag ein Gutachten des MD erstellen lassen.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Sofortige schriftliche Anforderung der Patientenakte mit Fristsetzung.
  • Notfalls Einschaltung der Ärztekammer oder der Datenschutzbehörde bei Verzögerung.
  • Direkte Anfrage eines Privatgutachters zur schnelleren Ersteinschätzung.

2. Rechtliche Prüfung und Anspruchsanalyse (Dauer: 2–6 Wochen)

Hier setzt die anwaltliche Tätigkeit an. Als Kanzlei übernehmen Sie:

  • Prüfung der Behandlungsunterlagen und Gutachten auf Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler.
  • Ermittlung der Haftungsgrundlagen (Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Behandlungsfehler, Dokumentationsmängel etc.).
  • Bewertung des Schadensumfangs: Schmerzen, Verdienstausfall, Pflegekosten etc.
  • Erstgespräch mit Mandanten zur Sachverhaltsaufnahme und strategischen Planung.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Sofortige Aktenanforderung durch den Anwalt (oft schneller als durch den Patienten).
  • Direkte Kontaktaufnahme mit Medizinrechtsspezialisten oder Gutachtern.
  • Parallele Prüfung von außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten.

3. Außergerichtliche Streitbeilegung (Dauer: 3–6 Monate)

  • Schlichtungsstelle der Ärztekammer: Ein kostenfreies Verfahren, das in ca. 6 Monaten eine Stellungnahme abgibt. Allerdings nicht bindend.
  • Direkte Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/Krankenhauses: Häufig wird hier eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
  • Vergleichsangebote: Ziel ist eine schnelle und faire Entschädigung.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Vermeidung der Ärztekammer, wenn eine Versicherung bereits verhandlungsbereit ist.
  • Direkte Kontaktaufnahme mit der Versicherung und Vorlage eines fundierten Gutachtens.
  • Nutzung von Mediationsverfahren.

4. Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche (Dauer: 1–5 Jahre)

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, folgt die Klage vor dem Landgericht.

a) Klageerhebung und Beweisaufnahme (6–24 Monate)

  • Einreichung der Klageschrift mit konkreten Schadenspositionen.
  • Gerichtliche Beweiserhebung: Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (oft langwierig!).
  • Zeugenvernehmung: Ärzte, Pfleger, Sachverständige.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Antrag auf Beschleunigung der Beweisaufnahme (gerichtliches Eilverfahren).
  • Parallel ein Privatgutachten einholen, um die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen.
  • Strategische Vergleichsverhandlungen während des Verfahrens.

b) Urteil und Durchsetzung (6–18 Monate)

  • Urteil und ggf. Schadensersatzauszahlung.
  • Zwangsvollstreckung, falls die Gegenseite nicht zahlt.

Beschleunigungsmöglichkeiten:

  • Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit bei klarer Sachlage.
  • Einstweilige Verfügung bei akuten Schäden (z. B. notwendige medizinische Versorgung).

5. Effektive Strategie für Arzthaftungsfälle

  • Schnelle Beweissicherung und Akteneinsicht.
  • Gezielte Gutachtenstrategie (Privat- oder gerichtliches Gutachten).
  • Frühzeitige Verhandlungsführung mit Versicherung.
  • Effiziente Klageführung mit Beweisanträgen zur Beschleunigung.

Was Rechtsanwälte erledigen:

Beweissicherung und medizinische Prüfung
Gutachterkoordination
Verhandlungen mit Ärztekammern, Versicherungen und Gerichten
Vertretung vor Gericht und Durchsetzung der Ansprüche

Mit einer strukturierten Vorgehensweise können Verzögerungen minimiert und Schadensersatzansprüche zügig durchgesetzt werden.

Wichtige Entscheidungen zum Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht gibt es zahlreiche Urteile, die die Rechte von Patienten und die Pflichten von Ärzten konkretisieren. Hier eine Auswahl der Entscheidungen mit Aktenzeichen, Namen und Erläuterungen:


1. „Wiederholungsgefahr bei Schmerzensgeldbemessung“

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19

Sachverhalt:
Ein Patient klagte auf Schmerzensgeld nach einer grob fahrlässig durchgeführten Operation. Der Arzt hatte bei der Durchführung eine Komplikation übersehen, die vermeidbar gewesen wäre.

Entscheidung:
Der BGH betonte, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben der Kompensationsfunktion auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Arztes führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, um eine präventive Wirkung zu erzielen.


2. „Hygienemängel und Beweislast“

BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17

Sachverhalt:
Ein Patient erlitt nach einer Operation eine Infektion. Er warf dem Krankenhaus Hygienemängel vor. Das Krankenhaus bestritt dies, ohne detailliert darzulegen, welche Hygienemaßnahmen ergriffen wurden. Weiterlesen

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  • gewerblicher Rechtsschutz (IP), Technikrecht, insbesondere Markenschutz, Patentschutz, Designschutz, Urheberschutz, Leistungsschutz, Verlagsrecht, Medienrecht (für Künstler, Sender, Agenturen, Verlage und Produzenten), Filmrecht, Fernsehrecht, Musikrecht,
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  • Wettbewerbsrecht,
  • Kartellrecht, Vergaberecht,
  • Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht,
  • Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht und
  • internationale Rechtsfragen zu den obigen IP/IT/TK/Technik-Recht- Bereichen sowie die jeweils in diesem Zusammenhang erforderliche Vertragsgestaltung (Lizenzverträge, IT-Verträge, Energielieferverträge, TK-Verträge, Verlagsverträge, Bandübernahmeverträge, Agenturverträge, Künstlerverträge, Sponsoringverträge, AGB, atypische Individualverträge) und Vertretung (auch vor Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten).

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  • Arbeitsrecht;
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  • Steuerrecht;
  • Insolvenzrecht;
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Wir sind ein starkes Team und betreuen unsere Mandanten weltweit.

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horak . Rechtsanwälte ist weder eine Anwaltsfabrik noch eine Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei. Wir sind Fachanwälte und Spezialisten. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu unseren Mandanten an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Selbstverständlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privatpersonen auf nahezu allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Das ist auch gut so.

Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Als strategischer Rechtspartner haben wir ein Ziel-Erfolg.

Formulare zur ärztlichen Aufklärung unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer AGB-Kontrolle

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

BGH URTEIL III ZR 63/20 vom 2. September 2021 – AGB-Kontrolle einer Patienteninformation

BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Weiterlesen

Bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner nicht in einem Wohnraum mit einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden

a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßge-bend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Ge-fahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträ-gers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 – III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).

b) Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Hand-lungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem – zumal im Obergeschoss gelegenen – Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öff-nenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeu-genden) Sicherungsmaßnahmen.

BGH URTEIL III ZR 168/19 vom 14. Januar 2021

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Aa

BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19 – OLG Hamm
LG Bochum Weiterlesen

Die Verjährungsfrist wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässi-ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).

BGH URTEIL VI ZR 186/17 vom 26. Mai 2020

BGB § 199

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässi-ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhaus-unterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).

BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17 – OLG Koblenz Weiterlesen

Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Be-funde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im We-ge der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

BGH URTEIL VI ZR 71/17 vom 1. Oktober 2019

BGB § 823 Abs. 1 (Aa., I.), § 630h Abs. 3

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – VI ZR 71/17 – OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz

  • 2 –
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
    für Recht erkannt:
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom 17. Januar 2017 aufgehoben.
    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
    Von Rechts wegen
    Tatbestand:
    Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behand-lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
    Der im Jahre 1969 geborene Kläger wurde am 13. Mai 2010 Opfer ei-nes tätlichen Angriffs, bei dem er auch eine Verletzung am rechten Fuß erlitt. Er stellte sich am 14. Mai 2010 in der Praxis des beklagten Facharztes für Chirur-gie und Unfallchirurgie vor und berichtete von Schmerzen und einer Schwellung im Bereich des rechten Fußes. Nach Fertigung von Röntgenbildern veranlasste
    1
    2
  • 3 –
    der Beklagte eine Computertomographie, durch die sich sein Verdacht einer nicht dislozierten schalenförmigen Absprengung am Processus anterior cal-canei bestätigte. Am 18. Mai 2010 passte der Beklagte dem Kläger einen sog. OPED-Stiefel zur Ruhigstellung und Entlastung des Fußes an. Bei einer Kon-trolluntersuchung am 25. Mai 2010 nahm der Beklagte den OPED-Stiefel we-gen Druckbeschwerden des Klägers ab und legte stattdessen einen Gipsver-band an. Der Gipsverband reichte vom Fuß bis auf die Höhe des Knöchels. Die Zehen waren frei. Ob der Gipsverband aufgeschnitten („gespalten“) war, ist zwischen den Parteien streitig. Am 31. Mai, 10. Juni und 21. Juni 2010 erfolgten Wiedervorstellungen des Klägers beim Beklagten. Am 31. Mai 2010 vermerkte der Beklagte in der Patientendokumentation „Gips oB“. Bei der Kontrolle am 10. Juni 2010 fertigte der Beklagte Röntgenbilder an und hielt den Befund „gute Stellung, beginnende Konsolidierung“ fest. Am 21. Juni 2010 entfernte der Be-klagte den Gipsverband.
    Der Kläger leidet nunmehr unter CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom, früher auch Sympathische Reflexdystrophie oder Morbus Sudeck genannt). Er hat geltend gemacht, der Wechsel auf einen zirkulären Gipsverband, der nicht aufgeschnitten gewesen sei, habe gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt auf-gehoben, im Übrigen abgeändert und durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Kläger ein ange-messenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt; es hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.589,03 € nebst Zinsen verurteilt und dessen Ersatzpflicht für weite-re materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Die Revision hat es nicht
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  • 4 –
    zugelassen. Der Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
    Entscheidungsgründe:
    I.
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Behandlung des Klägers am 25. Mai 2010 sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, so dass zugunsten des Klägers vermutet werde, dass der Primärschaden, der Eintritt des Morbus Su-deck, durch sie verursacht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Be-klagte trotz diffuser Schmerzen und Schwellungen am behandelten Fuß einen zirkulären, nicht gespaltenen Gips angelegt habe. Der Sachverständige habe den vom Kläger so geschilderten Behandlungsverlauf als behandlungsfehlerhaft bewertet. Der Beklagte dagegen habe angegeben, er habe bei Öffnung des Schuhs keine pathologischen Veränderungen im Sinne von Schwellungen, Druckspuren oder Druckmalen gesehen. Auf Frage nach dem Schmerzempfin-den habe der Kläger auf die Stelle der Absplitterung gedeutet. Er habe deshalb den Gipsverband anmodelliert und dann nach oben aufgeschnitten. Es sei aber die Schilderung des Klägers in den entscheidenden Punkten zugrunde zu le-gen, weil ihm Beweiserleichterungen aufgrund einer unzureichenden Dokumen-tation zu Gute kämen. Auf der Grundlage der – bestrittenen – Angaben des Klä-gers sei es angesichts diffuser Schmerzen und Schwellungen behandlungsfeh-lerhaft gewesen, den Gips nicht aufzuschneiden und den Kläger nicht zur Gips-kontrolle binnen 24 Stunden aufzufordern. Dass der Gips nicht gespalten wor-den sei, sei zugunsten des Klägers anzunehmen, weil eine Spaltung vom Be-klagten nicht dokumentiert worden sei. Die Spaltung sei jedoch erforderlich ge-wesen, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger über dif-fuse Schmerzen am Fuß geklagt habe und sich bei Abnahme des OPED-
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  • 5 –
    Stiefels ein diffuses Schwellungsbild gezeigt habe, nachdem der Beklagte den klinischen Befund bei Abnahme des OPED-Stiefels pflichtwidrig nicht gesichert (dokumentiert) habe. Aufgrund der unterlassenen Sicherung des zu dokumentierenden Befundes werde vermutet, dass der Befund den Vortrag des Klägers stütze. Es sei nicht erforderlich, dass der Befund, dessen Erhebung oder Sicherung unterlassen worden sei, mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte.
    Der Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass die Annahme dieses Behandlungsfehlers nicht zutreffen könne. Zwar habe der Sachverstän-dige klargestellt, dass der Kläger binnen zwei bis drei Tagen unter massiven Schwellungen und rasenden Schmerzen gelitten haben müsse, wenn ihm tat-sächlich am 25. Mai 2010 ein zirkulärer, nicht aufgeschnittener Verband ange-passt worden sein sollte, obwohl der ganze Fuß schmerzhaft und geschwollen gewesen sei. Einen solchen Verlauf könne man zwar ausschließen, wenn man unterstelle, dass die Dokumentation des Beklagten vom 10. Juni und 21. Juni 2010 richtig sei. Damit ließe sich der Beweis, dass am 25. Mai 2010 nicht feh-lerhaft behandelt worden sei, aber nur führen, wenn man von der Richtigkeit der Dokumentation ausgehe. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation des Beklagten sei vorliegend aber schon deshalb erschüttert, weil feststehe, dass die Dokumentation für den 25. Mai 2010 unvollständig sei. Sei die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in einem entscheidenden Punkt erschüttert, gehe es nicht an, andere Teile der Dokumentation isoliert zu betrachten und hinsichtlich dieser an der Richtigkeits- und Vollständigkeitsver-mutung festzuhalten. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die nachweisli-che Lücke – wie hier – einen nicht nur untergeordneten, sondern im Gegenteil ganz zentralen Punkt betreffe und zwischen dem lückenhaften Teil der Doku-mentation und dem weiteren Teil ein enger zeitlicher und sachlicher Zusam-menhang bestehe.
    6
  • 6 –
    II.
    Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger behand-lungsfehlerhaft einen nicht gespaltenen Gipsverband trotz eines diffusen Schmerz- und Schwellungsbildes am Fuß angelegt, ist nicht frei von Rechtsfeh-lern. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen und die Reichweite der Beweiserleichterungen verkannt, die dem Patienten bei Dokumentationsmän-geln und Verstößen gegen die Pflicht zur Befundsicherung zu Gute kommen, und rechtsfehlerhaft allein aus dem Umstand, dass der Beklagte den klinischen Befund bei Abnahme des OPED-Stiefels nicht dokumentiert bzw. gesichert hat, die Vermutung abgeleitet, der erhobene Befund entspreche dem vom Kläger behaupteten Befund.
  1. Grundsätzlich ist es Sache des klagenden Patienten, einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler des Arztes nachzuweisen. Allerdings kommen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates zugunsten eines Patien-ten Beweiserleichterungen in Betracht.
    a) Dies gilt etwa für den Fall, dass die gebotene ärztliche Dokumentati-on lückenhaft bzw. unzulänglich ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des er-kennenden Senats begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeich-nungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, die Vermutung zu widerlegen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2014 – VI ZR 76/13, NJW 2015, 411, juris Rn. 21; vom 14. Februar 1995 – VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 10, juris Rn. 13; vom 29. September 1998 – VI ZR 268/97, VersR 1999, 190, juris Rn. 14; Senatsbe-schluss vom 9. Juni 2009 – VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 4; ferner Pau-
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  • 7 –
    ge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 514; Geiß/Greiner, Arzthaft-pflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 247; jeweils mwN; vgl. auch § 630h Abs. 3 BGB).
    Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel aber nicht. Sie führt grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Juli 1999 VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, juris Rn. 13) noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis im behaupteten Sinne (so aber Rehborn/Gescher in Erman, BGB, 15. Aufl., § 630h BGB, Rn. 27; ähnlich Mar-tis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., D 395; anders ausdrücklich Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., S. 181).
    b) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizini-scher Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reakti-onspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur dann der Fall, wenn ein solches hinrei-chend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1996 VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, juris Rn. 16; vom 13. Januar 1998 VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, juris Rn. 7; vom 3. November 1998 VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, juris Rn. 16; vgl. auch MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. § 630h Rn. 66; v. Harder, Die Beweisfigur des Befunderhebungs- und Befundsicherungsfehlers im Arzthaftungsprozess nach der Rechtsprechung des BGH und der Instanzge-richte, 2009, Seite 42).
    Es geht danach zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebo-tener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichen-den Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene
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    Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt. Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung auf die Senatsentscheidung vom 21. November 1995 (VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, juris Rn. 10) gestützt hat, hat es übersehen, dass der Senat bereits in der Entscheidung vom 13. Februar 1996 (VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, juris Rn. 10) eine Einschränkung dahingehend formu-liert hat, dass auf ein positives Befundergebnis nur zu schließen ist, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Januar 1998 VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, juris Rn. 7; vom 3. November 1998 VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, juris Rn. 16; vom 29. Juni 1999 – VI ZR 24/98, BGHZ 142, 126, juris Rn. 31; vom 6. Juli 1999 VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, juris Rn. 21). Daran hält der Senat fest.
  1. Gemessen daran hätte das Berufungsgericht hinsichtlich der hier (wahlweise) offengelassenen fehlenden Befunderhebung oder fehlenden Be-fundsicherung in Bezug auf die Weichteilverhältnisse bei Abnahme des OPED-Stiefels und vor Anpassung des Gipses Feststellungen dazu treffen müssen, ob der von ihm zugrunde gelegte Befund, wonach der Kläger über diffuse Schmer-zen am Fuß geklagt und sich dort ein diffuses Schwellungsbild gezeigt habe, (objektiv) hinreichend wahrscheinlich war. Dies wird es nachzuholen haben.
    III.
    Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die neue Verhandlung gibt dem Beru-fungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu befassen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine vom Berufungsgericht möglicherweise ange-
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  2. nommene Beweisregel, wonach dann, wenn die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation in einem entscheidenden Punkt erschüttert ist, andere Teile der Dokumentation nicht isoliert betrachtet werden dürfen und hinsichtlich dieser an der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung nicht fest-zuhalten ist, nicht existiert.
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