Formulare zur ärztlichen Aufklärung unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer AGB-Kontrolle

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

BGH URTEIL III ZR 63/20 vom 2. September 2021 – AGB-Kontrolle einer Patienteninformation

BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Weiterlesen

Bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Patient im wesentlichen Kostenschuldner nach §§ 10 ff BPflV

Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen
Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Krankenversicherung
bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme,
und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem
Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen
Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage.
Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen
dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten)
geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträger
die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die
allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter
des Patienten) fordern kann.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 – OLG Koblenz
LG Koblenz

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Anwendung einer Außenseitermethode bei einer Folgebehandlung erfodert eine Patientenaufklärung durch Chirurgen

Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außensei-termethode anzuwenden.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – LG Mönchengladbach
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 228 Weiterlesen

Verjährung eines Geburtsschadens bei eventueller grob fahrlässiger Unkenntnis der Leistungsabteilung der Versicherung und Nichtinformation der Regressabteilung

Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressab-teilung nicht bekannt geworden ist.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11 – KG Berlin
LG Berlin Weiterlesen

Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt

Zur Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil dem vorbehandelnden Arzt beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 – OLG München
LG München I

BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ba
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Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen durch die Prozessanwälte in Arzthaftungsprozessen

Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem. § 142 ZPO bei Dritten angefordert werden, ergibt sich ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien aber sowohl aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.

§ 299 ZPO sieht eine Übersendung der Prozessakten an Prozessbevollmächtigte der Parteien nicht ausdrücklich vor. Die Versendung kann aber nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen, wenn die Akten entbehrlich und der Empfänger vertrauenswürdig ist. Bei der Entscheidung ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt für die von den Parteien oder gemäß § 142 ZPO von Dritten eingereichten Urkunden und Unterlagen dann, wenn die Person, zwischen der und dem Gericht das Verwahrungsverhältnis begründet wurde, einer Übersendung der Akten an die Prozessbevollmächtigten zustimmt. Bevor das Gericht eine Übersendung ablehnt, hat es zunächst bei den Dritten anzufragen, ob diese einer Übersendung der Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien zustimmen.

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