Wichtige Entscheidungen zum Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht gibt es zahlreiche Urteile, die die Rechte von Patienten und die Pflichten von Ärzten konkretisieren. Hier eine Auswahl der Entscheidungen mit Aktenzeichen, Namen und Erläuterungen:


1. „Wiederholungsgefahr bei Schmerzensgeldbemessung“

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19

Sachverhalt:
Ein Patient klagte auf Schmerzensgeld nach einer grob fahrlässig durchgeführten Operation. Der Arzt hatte bei der Durchführung eine Komplikation übersehen, die vermeidbar gewesen wäre.

Entscheidung:
Der BGH betonte, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben der Kompensationsfunktion auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Arztes führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, um eine präventive Wirkung zu erzielen.


2. „Hygienemängel und Beweislast“

BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17

Sachverhalt:
Ein Patient erlitt nach einer Operation eine Infektion. Er warf dem Krankenhaus Hygienemängel vor. Das Krankenhaus bestritt dies, ohne detailliert darzulegen, welche Hygienemaßnahmen ergriffen wurden. Weiterlesen

Formulare zur ärztlichen Aufklärung unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer AGB-Kontrolle

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

BGH URTEIL III ZR 63/20 vom 2. September 2021 – AGB-Kontrolle einer Patienteninformation

BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Weiterlesen

Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind.

a) Eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind.
b) Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tat-sachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.
c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann aus-zugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.

BGH BESCHLUSS VI ZR 370/17 vom 29. Mai 2018

BGB § 280, § 823 Abs. 1 Aa, I; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Weiterlesen

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