§ 12a ApoG: Sachkundiger Apotheker soll die “Heimapotheke” kostenlos führen und für den nicht abgegoltenen Aufwand einen finanziellen Ausgleich erhalten

a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördli-chen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert.
b) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die “Heimapotheke” kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Ver-tragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert.
c) Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262).

BGH URTEIL III ZR 446/15 vom 14. Juli 2016

BGB § 280 Abs.1; ApoG § 12a Abs. 1 Weiterlesen

Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft

Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.

OLG Hamm 26 U 112/13 vom 17.06.2014 – Aufklärung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft trotz Sterilisation Weiterlesen

Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten Gesundheitsschaden anlässlich einer Geburt

Der Kläger erlitt im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesundheitsschaden. Deswegen nahm er den behandelnden Gynäkologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den Träger des Beleg-Krankenhauses auf Schadensersatz in Anspruch.

Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskräftiges Grund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts. In diesem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger “anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt” entstanden sind und noch entstehen werden. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt ging es um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes. Das Oberlandesgericht hat insoweit entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung dahin ergebe, dass die Beklagten nur für die Schäden hafteten, die dem Kläger nach seiner Geburt entstanden seien. Insoweit sei der von den Beklagten verursachte Schadensanteil auf höchstens 20 % zu begrenzen.  Weiterlesen

Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 54/13 vom 17.12.2013

§§ 823, 253, 249ff BGB Weiterlesen

In Arzthaftungssachen gilt im Zusammenhang mit einem Sachverständigengutachten das Verbot der Überbeschleunigung gleichermassen

a) In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Ver-bot einer “Überbeschleunigung” insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbe-gründungsfrist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können.

b) Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht “nach Ablauf einer hierfür gesetz-ten Frist” (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwide-rungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Kla-geerwiderung gibt.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – VI ZR 120/11 – OLG Karlsruhe

ZPO § 296 Abs. 1, § 340 Abs. 3 Satz 3 Weiterlesen

Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt

Zur Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil dem vorbehandelnden Arzt beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 – OLG München
LG München I

BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ba
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