a) In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Ver-bot einer “Überbeschleunigung” insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbe-gründungsfrist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können.
b) Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht “nach Ablauf einer hierfür gesetz-ten Frist” (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwide-rungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Kla-geerwiderung gibt.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – VI ZR 120/11 – OLG Karlsruhe
ZPO § 296 Abs. 1, § 340 Abs. 3 Satz 3 Weiterlesen