Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitsversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen Mitversicherten

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen nicht vom Versicherungsnehmer ge-setzlich vertretenen volljährigen Mitversicherten gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG setzt nicht den Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschut-zes für den Mitversicherten voraus.

BGH  URTEIL  IV ZR 140/13 vom  18. Dezember 2013 Kündigung Krankenversicherung

VVG § 205 Abs. 6

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen nicht vom Versicherungsnehmer ge-setzlich vertretenen volljährigen Mitversicherten gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG setzt nicht den Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschut-zes für den Mitversicherten voraus.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 – IV ZR 140/13 – OLG Köln
LG Köln
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2013
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2013 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Mit-versicherung in einer vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung. In dem Vertrag war zunächst auch der am 29. November 1991 geborene Sohn des Klägers als Mitversicherter einbezogen. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 € auf 397,91 € mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes mit Schrei-ben vom 27. November 2011 zum 31. Dezember 2011. Ferner wies er seinen Sohn mit E-Mail vom 24. November 2011 auf das Erfordernis hin, sich nunmehr selbst zu versichern. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 mit, die Kündigung für seinen Sohn werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung
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erbringe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Dezember 2011 forderte der Kläger seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2011 mit, er werde sich um eine Versicherung im Studententarif bemühen, während der Wechsel zu einem anderen Versicherer nicht in Betracht komme. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit keinen neuen Krankenversiche-rungsvertrag ab, so dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2012 und 21. Februar 2012 mitteilte, sie könne ihm eine Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages für seinen Sohn nicht bestäti-gen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genom-men, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011 erloschen ist. Ferner hat er die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwalts-gebühren verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsan-trag unter Klagabweisung im Übrigen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2013, 391 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Kündigungserklärung des Klägers vom 27. November 2011 habe die auf dessen Sohn genommene Kran-
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kenversicherung mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 beendet. Die Wirksamkeit der Kündigung hänge nicht von dem Nachweis ab, dass der Sohn des Klägers bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung ver-sichert sei. Die in § 205 Abs. 6 VVG geregelte Nachweispflicht einer An-schlussversicherung gelte nicht für volljährige Mitversicherte. Der Versi-cherungsnehmer unterliege bei der Kündigung einer Versicherung, durch welche die versicherte dritte Person ihre eigene Versicherungspflicht er-fülle, nicht der Einschränkung des Kündigungsrechts aus § 205 Abs. 6 VVG. Dafür spreche schon der Gesetzeswortlaut. Zum Abschluss eines neuen Vertrages für die versicherte Person sei der Versicherungsnehmer nur in der Lage, wenn er diese gesetzlich vertrete. Bei einem volljährigen Mitversicherten habe er es dagegen nicht in der Hand, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. Abge-sehen davon, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen dürfe, wäre dieser für den Fall, dass die versicherte Person keinen neuen Vertrag abschließe, gezwungen, das Vertragsverhältnis dauerhaft weiterzuführen. Dies stelle einen gra-vierenden Eingriff in seine Dispositionsfreiheit dar. Ein hinreichender Schutz der versicherten Person im Falle der Kündigung der Mitversiche-rung durch den Versicherungsnehmer werde durch § 207 Abs. 2 VVG mit dem dort vorgesehenen Recht des Versicherten, das Vertragsverhältnis selbst als Versicherungsnehmer fortzusetzen, erreicht.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Kläger war berechtigt, die Mitversicherung seines volljährigen Sohnes mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 zu kündigen, ohne dass er eine nahtlose Anschlussversicherung für diesen nachweisen musste.
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1. Gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG kann der Versicherungsneh-mer abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-nehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Perso-nen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank-heitskostenversicherung zu den dort genannten Bedingungen abzu-schließen und aufrechtzuerhalten. Durch diese Regelung soll sicherge-stellt werden, dass der Versicherte über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügt, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt (vgl. BT-Drucks. 16/4247 S. 68; ferner Senatsurteil vom 12. September 2012 IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rn. 21; MünchKomm-VVG/Hütt, § 205 Rn. 58; HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 31).
2. Die Frage, ob bei der Kündigung des für einen volljährigen Mit-versicherten bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrages ge-mäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG der Nachweis einer Anschlussversiche-rung seitens des Versicherungsnehmers erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt.
a) Rechtsprechung und Schrifttum gehen überwiegend davon aus, dass die Nachweispflicht in diesen Fällen nicht bestehe, da die Versiche-rungspflicht sich gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränke (LG Stuttgart r+s 2013, 84 zur Kündigung eines
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Krankheitskostenversicherungsvertrages, in dem die volljährige Tochter des Versicherungsnehmers mitversichert wurde; LG Hagen ZfS 2011, 40 für den Fall der Mitversicherung des geschiedenen Ehegatten; AG Düs-seldorf VersR 2013, 572 zur Mitversicherung eines minderjährigen leibli-chen Kindes ohne Bestehen einer gesetzlichen Vertretung; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 205 Rn. 18; Reinhard in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 22; Rößler, VersR 2013, 1478, 1481 f.). Die Gegenauffassung nimmt an, dass auch die volljährige mit-versicherte Person unter § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG falle und daher der Nachweis eines Anschlussversicherungsschutzes erbracht werden müs-se (Rogler, jurisPR-VersR 3/2011 Anm. 3; ders. in HK-VVG aaO Rn. 31; weitere Nachweise bei Rößler, VersR 2013, 1478, 1479).).
b) Die erstgenannte Ansicht trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Der Versicherungsnehmer muss im Falle der Kündigung einer Krankheitskos-tenversicherung für einen von ihm gesetzlich nicht vertretenen volljähri-gen Mitversicherten nicht den Nachweis eines nahtlosen Krankenversi-cherungsschutzes für diesen führen.
aa) Die Entbehrlichkeit des Nachweises lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass den volljährigen Mitversicherten keine Versiche-rungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG treffe. Diese Vorschrift verwendet nicht den Begriff des Versicherungsnehmers, sondern ver-pflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich und die von ihr ge-setzlich vertretenen Personen einen Krankenversicherungsschutz zu un-terhalten. Insoweit ist anerkannt, dass dieser Versicherungspflicht auch durch eine Mitversicherung eines volljährigen Versicherungspflichtigen Genüge getan werden kann (Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 193 Rn. 9; § 205 Rn. 43; Rogler, jurisPR-VersR 3/2011 Anm. 3).
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bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer an der Kündigung eines Versicherungsvertrages für einen volljährigen Mit-versicherten gehindert wäre. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungs-nehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versi-cherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortset-zung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Der volljähri-ge Mitversicherte ist daher – was im Streitfall nach den fehlerfreien Fest-stellungen des Berufungsgerichts geschehen ist – von der Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages im eigenen Namen zu verlan-gen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der volljährige Mitver-sicherte also keineswegs ohne jeden Krankenversicherungsschutz da. Vielmehr liegt es in seiner Hand die Fortsetzung des Vertragsverhältnis-ses zu erklären. Hiermit genügt er zugleich seiner ihn treffenden Ver-pflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Auch wenn diese Versiche-rungspflicht durch eine Mitversicherung erfüllt werden kann, ändert dies nichts daran, dass die Versicherungspflicht den volljährigen Mitversicher-ten selbst trifft und nicht etwa den Versicherungsnehmer. Der volljährige Mitversicherte ist insoweit die von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG angespro-chene Person mit Wohnsitz im Inland (vgl. LG Stuttgart r+s 2013, 84; LG Hagen ZfS 2011, 40).
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Bei einem anderen Verständnis von § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG hätte § 207 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG keinen eigenen Anwendungsbereich für den volljährigen Mitversicherten mehr. Wäre die Kündigung des Versi-cherungsnehmers gemäß § 205 Abs. 6 VVG erst dann wirksam, wenn er für die versicherte Person den Nachweis eines ununterbrochenen Versi-cherungsschutzes erbringt, käme es auf das in § 207 Abs. 2 VVG statu-ierte Eintrittsrecht des Versicherten und das Erfordernis seiner Kenntnis von der Kündigung des Versicherungsnehmers nicht an.
cc) Gegen das Erfordernis des Nachweises eines ununterbroche-nen Krankenversicherungsschutzes als Voraussetzung der Kündigung des Versicherungsnehmers für einen volljährigen Mitversicherten spricht ferner, dass der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage ist, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussver-sicherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen. Das Gesetz darf dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Grundsatzes der Ver-hältnismäßigkeit keine Verhaltenspflichten auferlegen, die er selbst allei-ne nicht erbringen kann und die für ihn ohne Mitwirkung eines Dritten rechtlich unmöglich sind. Anderenfalls wäre die Grenze der Zumutbarkeit überschritten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 12. Aufl. Art. 20 Rn. 86; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 20 Rn. 184). So wäre es hier.
Eine gesetzliche Vertretung, wie sie hierzu in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erwähnt wird, besteht in derartigen Fällen nicht. Soweit die Revi- sion demgegenüber darauf verweist, der Versicherungsnehmer schließe keinen Krankenversicherungsvertrag im Namen des Mitversicherten, so dass es keiner gesetzlichen oder vertraglichen Vertretungsmacht bedür-fe, trifft es zwar zu, dass es sich bei der Mitversicherung in einem
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Krankheitskostenversicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung und damit einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. von § 328 Abs. 1 BGB handelt (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 25). Hier geht es aber nicht darum, dass der Versicherungsnehmer, um einer Verpflichtung nach § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG Genüge tun zu können, gehalten wäre, erneut einen Versi-cherungsvertrag als Versicherungsnehmer im eigenen Namen abzu-schließen und den volljährigen Dritten in diesen als Versicherten aufzu-nehmen. Eine versicherungsvertragliche Pflicht zum Abschluss eines derartigen Vertrages im eigenen Namen besteht nicht. Der versicherte volljährige Dritte ist vielmehr gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG selbst ver-sicherungspflichtig und damit grundsätzlich verpflichtet, einen Versiche-rungsvertrag im eigenen Namen abzuschließen und zu unterhalten. Auch wenn er seiner Versicherungspflicht dadurch entsprechen kann, dass er bei einem Versicherungsnehmer mitversichert ist, ändert dies nichts da-ran, dass die Versicherungspflicht ihn selbst trifft.
Anders als die Revision meint, ist der Versicherungsnehmer in Fäl-len, in denen der volljährige Mitversicherte den Abschluss einer eigenen Versicherung entgegen der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung verweigert, durch die Möglichkeit, diesen klageweise auf Abschluss einer solchen Versicherung in Anspruch zu nehmen und von ihm die bis dahin erbrachten Beitragsleistungen zurückzufordern, nicht ausreichend schützt. Das Kündigungsrecht – und damit die Vertragsfreiheit – des Ver-sicherungsnehmers würde unzumutbar ausgehöhlt, wenn man ihm das Risiko eines Klageerfolgs und einer etwaigen Leistungsunfähigkeit des Mitversicherten überbürdete, obwohl das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Mitversicherten einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz
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zu ermöglichen – wie oben dargelegt -, bereits durch das für ihn in § 207 VVG vorgesehene Fortsetzungsrecht ausreichend sichergestellt ist.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob der Kläger unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, die Prämien für eine Krank-heitskostenversicherung zu übernehmen. Im Verhältnis zwischen Versi-cherungsnehmer und Versicherer kommt es auf dieses familienrechtliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem nicht an. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit der Versiche-rungsnehmer im Innenverhältnis unterhaltsrechtlich gegenüber dem Ver-sicherten verpflichtet ist, die Kosten für die Krankenversicherung zu übernehmen. Der volljährige versicherte Dritte ist versicherungsvertrags-rechtlich selbst gehalten, seiner Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG zu entsprechen. Eine andere Frage ist, ob der Versiche-rungsnehmer verpflichtet ist, ihm die hierfür entstandenen Kosten zu er-statten.
ee) Die Gefahr, dass im Falle der Zulassung einer Kündigung des Versicherungsnehmers für den Mitversicherten auch ohne Nachweis der Anschlussversicherung der bisher versicherte volljährige Dritte seiner Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht genügt, ist kein spezifisches Risiko, das sich lediglich in derartigen Fällen stellt. Viel-mehr besteht auch sonst die Gefahr, dass versicherungspflichtige Perso-nen entgegen § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG keinen Versicherungsvertrag ab-schließen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber unter ande-rem die Verpflichtung zur Zahlung des Prämienzuschlags in § 193 Abs. 4 VVG eingeführt. Jedenfalls kann dem Risiko, dass der volljährige Versi-
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cherte im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Versicherungs-nehmer selbst keinen neuen Versicherungsvertrag abschließt, nicht dadurch begegnet werden, dass dem Versicherungsnehmer faktisch die Kündigung eines derartigen Vertrages unmöglich gemacht wird. Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Ver-sicherungsnehmers bedeuten.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.10.2012 – 23 O 88/12 –
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2013 – 20 U 218/12 –

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