Behandlungsfehler eines Tierarztes

Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.

BGH URTEIL VI ZR 247/15 vom 10. Mai 2016

BGB § 823 I

BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 – OLG Oldenburg

LG Osnabrück
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch die Richter Stöhr und Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 26. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verlet-zung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstes. Am 8. Juli 2010 stellte sie das Pferd dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Der Beklagte verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Am 11. Juli 2010 wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Dabei ergaben sich leichte Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines, so dass das Reiten eingestellt wurde. Am 14. Juli 2010 wur-
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de eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde euthanasiert.
Die Klägerin hat behauptet, die am 8. Juli 2010 behandelte Verletzung sei durch den Schlag einer Stute verursacht worden. Dieser habe nicht nur zur Verletzung der Haut, sondern auch zu einer Fissur des darunterliegenden Kno-chens geführt. Die Fissur habe sich innerhalb der folgenden Tage zu der am 14. Juli 2010 diagnostizierten Fraktur entwickelt. Der Beklagte habe behand-lungsfehlerhaft auf eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet. Dabei hätte die Fissur erkannt werden können.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.146,41 € Schadensersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiterge-henden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Hengst eu-thanasiert werden musste, soweit Ansprüche nicht beziffert oder auf Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfer-tigt erklärt und die Ersatzpflicht für darüber hinausgehende Schäden festge-stellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu. Gegen die Feststellung des Landgerichts, am 8. Juli 2010 habe eine Fissur der Tibia hinten rechts vorgelegen, die sich bis zum 14. Juli 2010 zu einer voll-ständigen Fraktur entwickelt habe, und in deren Folge das Pferd habe euthana-siert werden müssen, sei nichts zu erinnern. Dem Beklagten sei ein grober Ver-stoß gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag zur Last zu legen. Es liege ein Befunderhebungsfehler vor, weil er keine Lahmheitsuntersu-chung im Trab durchgeführt habe. Diese hätte mit hinreichender Wahrschein-lichkeit eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hinterhand des Pferdes er-geben, was den Beklagten zu weiterer Diagnostik und entsprechenden Vorkeh-rungen hätte veranlassen müssen. Es wäre nach dem Befund der Funktionsbe-einträchtigung zwingend erforderlich gewesen, strikte Boxenruhe sowie Maß-nahmen zu verordnen, die geeignet gewesen wären, ein Hinlegen des Pferdes weitestgehend zu verhindern. Für den Fall, dass noch kein röntgenologischer Nachweis hätte erbracht werden können, hätte die Entwicklung der Lahmheit überwacht und ggf. einige Tage später eine Röntgenuntersuchung nachgeholt werden müssen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen sei grob fehlerhaft gewe-sen. Bei der Fissur habe es sich um eine besonders naheliegende Verletzungs-folge mit der Gefahr schwerwiegender Komplikationen gehandelt, da eine voll-ständige Tibiafraktur regelmäßig zu einem tödlichen Verlauf führe.
Auch wenn man der Auffassung des Beklagten folgte, am 8. Juli 2010 sei eine Lahmheitsuntersuchung im Trab nicht indiziert gewesen, ergäbe sich keine
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abweichende Beurteilung. Dann hätte dem Beklagten wegen des großen Risi-kos späterer Komplikationen und eines dann letztlich letalen Verlaufs eine be-sondere Beratungs- und Hinweispflicht oblegen, wenn er auf eine sofortige wei-tere Untersuchung habe verzichten wollen. Er hätte die Klägerin über die zur Vermeidung einer Fraktur zwingend gebotenen Haltungsbedingungen informie-ren müssen.
Aufgrund der Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufs sei davon auszuge-hen, dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten kausal für die Ausbildung der vollständigen Fraktur geworden sei. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin für die haftungsbegründende Kausalität sei geboten. Dies folge zwar nicht aus einer analogen Anwendung des § 630h Abs. 5 BGB auf den veteri-närmedizinischen Behandlungsvertrag, weil es für die Annahme einer Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Anhaltspunkte dafür ließen sich der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz (BT-Drucks. 17/10488) nicht entnehmen und seien auch aufgrund der Intention des Gesetzgebers, die Rechte der Patienten zu verbessern, nicht ersichtlich. Zudem sprächen gewich-tige Gründe gegen eine pauschale Übernahme der für den humanmedizini-schen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehlers für eine tierärztliche Behandlung. Anders als bei einem Menschen sei der behandelnde Tierarzt in weit größerem Maß auf indirekte Rückschlüsse zur Krankheits- bzw. Verletzungsursache und zum Behandlungsverlauf angewiesen. Zudem könnten die Haltungsbedingungen sowie das unwillkürliche und – je nach Art des Tie-res – nur begrenzt steuerbare Verhalten den Erfolg von Behandlungsmaßnah-men erheblich erschweren. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe, die beim humanärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastum-kehr rechtfertigten, auch im konkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr zu begründen vermögen. Dies sei hier zu bejahen.
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II.
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Über-prüfung stand.
1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie – anders als die Revisi-onserwiderung meint – im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO ausrei-chend begründet worden. Nach der genannten Vorschrift muss die Revisions-begründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbe-gründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unab-hängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben kön-nen; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 2005 – VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Mai 2011 – V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6; vom 22. Juni 2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juni 2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10). Diese Anforderungen sind erfüllt, weil sich die Revision allgemein gegen die Bejahung der Kausalität durch das Beru-fungsgericht aufgrund der Annahme einer Beweislastumkehr wendet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Beweislastumkehr zu Guns-ten der Klägerin wegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag – im Sinne eines Befunderhebungsfehlers des Beklagten – angenommen. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen und die Beurteilung, der Behandlungsfehler sei grob. Sie macht aber geltend, es sei rechtsfehlerhaft, eine Beweislastumkehr zu
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Gunsten des geschädigten Tierhalters bzw. Tiereigentümers anzunehmen. Die für die humanmedizinische Behandlung von der Rechtsprechung entwickelten und nunmehr in § 630h Abs. 5 BGB übernommenen Grundsätze zur Beweis-lastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler oder einem Befunderhebungs-fehler könnten nicht auf die veterinärmedizinische Behandlung übertragen wer-den.
a) Im humanmedizinischen Bereich führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizufüh-ren, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zu-sammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 54; vom 16. November 2004 – VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; vom 8. Januar 2008 – VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11). Bei einem Befunderhebungs-fehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kau-salität ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebote-nen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 1998 – VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 – VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8; vom 13. September 2011 – VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 – VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktions-pflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Be-fundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft dar-stellen würden, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich einge-
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tretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senat, Urteile vom 13. Februar 1996 – VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 13. September 2011 – VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 – VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Die beweisrechtli-chen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen fol-gen nicht aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Be-handlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-lers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Pati-enten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-kehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädi-gung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1982 – VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 3. Februar 1987 – VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 396 ff.; vom 13. Februar 1996 – VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52; vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn. 14 mwN; vom 26. März 2013 – VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 31).
b) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht nahezu einhellig davon aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hin-sichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auf die tierärztliche Behandlung zu übertra-gen sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 1989 – 1 U 15/88, VersR 1989, 714; OLG München, Urteil vom 9. März 1989 – 24 U 262/88, VersR 1989, 714 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juni 1995 – 14 U 26/94, VersR 1996, 1029, 1030;
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OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62, 64 f. mit Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 5. April 2005 – VI ZR 23/04; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Januar 2011 – 4 U 86/07, SchlHA 2011, 234, 230; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2011 – 8 U 118/10, NJW-RR 2011, 1246; OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2011 – 20 U 2/09, NJW-RR 2011, 1357, 1358; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – 12 U 166/10, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2014 – 26 U 3/11, RdL 2014, 158, 159; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 10 U 73/08, VersR 2009, 1503, 1504; offenlassend OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Au-gust 2014 – 5 U 554/14, MDR 2015, 29 f.). Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (vgl. Adolphsen in Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener An-waltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 305; Baur, VersR 2010, 406; Bleckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, 2014, S. 414 ff., 425 f.; MüKoBGB/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 736, 848; Oexmann, Pferdekauf Tierarzthaftung, 1992, S. 120; Oexmann/Wiemer, Forensische Probleme der Tierarzthaftung, 2007, S. 35 f.; Schulze, Die zivilrechtliche Haftung des Tierarz-tes, 1991, S. 144 f.; Staudinger/Hager (2009) BGB, § 823 Rn. I 13).
c) Die Frage, ob die Grundsätze über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der Veterinärmedizin gelten, hat der er-kennende Senat noch nicht abschließend geklärt. Er hat allerdings in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2005 (VI ZR 23/04) zum Urteil des OLG Hamm vom 3. Dezember 2003 (3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62) ausge-führt, nach den im Senatsurteil vom 15. März 1977 (VI ZR 201/75, VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegne die vom Berufungsgericht angenom-mene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken. In diesem Urteil hat er ausgeführt, nur ein Vergleich der Funktionen könne ergeben, inwieweit Tierarzt und Humanmediziner recht-lich verschieden oder gleich zu behandeln seien. Einerseits stimme die Tätigkeit
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des Tierarztes als solche, die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organis-mus, mit derjenigen des Humanarztes weitgehend überein. Andererseits sei die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung dieser Tätigkeit verschieden, weil sie sich beim Tierarzt auf Sachen (so das damalige Recht, vgl. jetzt § 90a BGB), ja vielfach “Waren” beziehe, und deshalb – begrenzt nur durch die recht-lichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes – weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten müsse, die in der Humanmedizin im Rahmen des Mögli-chen zurückzudrängen seien.
d) Nach dem vorzunehmenden Vergleich der Funktionen ist – wie bereits im Beschluss vom 5. April 2005 aufgezeigt – die Auffassung richtig, dass auch bei der veterinärmedizinischen Behandlung bei einem groben Behandlungsfeh-ler, insbesondere auch bei einem Befunderhebungsfehler, die für die human-medizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr An-wendung finden.
aa) Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Un-durchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwi-schenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizie-ren (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1977 – VI ZR 201/75, aaO, 547). Im Hinblick darauf kommt dem Gesichtspunkt, die Beweislastumkehr solle einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommen-den Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders ver-breitert oder verschoben worden ist, auch bei der tierärztlichen Behandlung ei-ne besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tier-ärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen
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und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Mithin sind bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen die gleichen Sachprobleme gegeben wie bei solchen Maßnahmen der Humanmedizin. Die im Senatsurteil vom 15. März 1977 angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen – anders als bei der tierärztlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 1980 – VI ZR 39/79, VersR 1980, 652, 653) – bei der Frage einer Be-weislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Rolle, weil es hier nicht darum geht, dass der Auftraggeber abwägen kann, welche der vorge-schlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er dem-gemäß einwilligen will.
bb) Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Pa-tienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) steht dem nicht entgegen. Zwar fallen Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und des Schutzes seines Selbstbestimmungsrech-tes zugeschnitten sind (BT-Drucks. 17/10488 S. 18). In der Gesetzesbegrün-dung zu § 630a BGB wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tä-tigkeit des Tierarztes mit der medizinischen Behandlung durch einen Human-mediziner vergleichbar sei, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines le-benden Organismus gehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fortgeführt von Oberlandesgerichten, würden deshalb die im Bereich der Hu-manmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin angewendet. Die Rechtsprechung bleibe durch die ge-setzlichen Regelungen zum Behandlungsvertrag insoweit nicht gehindert, hie-ran festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 17/10488 S. 18). Für eine Gleichbehandlung in dem hier entschiedenen Umfang spricht im Übrigen auch das Gesetz zur
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Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762), durch das der zentrale Grundgedanke eines ethisch fundierten Tierschutzes, dass der Mensch für das Tier als einem Mitge-schöpf und schmerzempfindenden Wesen Verantwortung trägt, auch im bürger-lichen Recht, u.a. durch § 90a, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB deutlicher hervorge-hoben werden sollte (vgl. BT-Drucks. 11/7369 S. 1, 5).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt ein grober Be-handlungsfehler bei einer veterinärmedizinischen Behandlung grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr, ohne dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessen im Einzelfall zukäme. Zwar ist richtig, dass der behandelnde Tierarzt anders als bei einem Menschen bei einem Tier in weit größerem Maß auf indirekte Rück-schlüsse zur Krankheits- bzw. Verletzungsursache und zum Behandlungsver-lauf angewiesen ist. Zudem können die Haltungsbedingungen sowie das unwill-kürliche und – je nach Art des Tieres – nur begrenzt steuerbare Verhalten die Behandlung erschweren. Dies ist indes bereits bei der Wertung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, also ein Fehler, der aus objektiv tierärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Tierarzt schlechterdings nicht unter-laufen darf, zu berücksichtigen. Dadurch wird eine flexible und angemessene Lösung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ge-währleistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann hingegen bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht erneut hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweislastumkehr er-folgt, auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Ein “Er-messen” des Tatrichters würde bei der Anwendung von Beweislastregeln dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Danach müssen der Rechtssuchen-de bzw. sein Anwalt in der Lage sein, das Prozessrisiko in tatsächlicher Hinsicht abzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 55 f.).
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e) Da die Hauptbegründung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung nicht an.

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