Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft

Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.

OLG Hamm 26 U 112/13 vom 17.06.2014 – Aufklärung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft trotz Sterilisation


Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Die am 02.03.1969 geborene Klägerin ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im Krankenhaus der Beklagten durch den Chefarzt Dr. S sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahr 2009 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Die Kläger machen deshalb in der Hauptsache Ansprüche auf Zahlung eines mit mindestens 10.000 € € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 7.893,00 €, monatlichen Unterhaltsschaden und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für materielle Schäden geltend.
4
Sie haben sich erstinstanzlich insbesondere auf eine vermeintlich fehlerhafte Durchführung der Sterilisation sowie auf mangelnde Aufklärung über die verbleibende Versagerquote bei einer fachgerecht vorgenommenen Sterilisation berufen.
5
Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und sachverständige Begutachtung abgewiesen. Die Sterilisation sei ausweislich der Dokumentation lege artis erfolgt. Anhaltspunkte für Behandlungsfehler bestünden nicht. Es stehe auch nicht fest, dass die erneute Schwangerschaft auf einer fehlerhaften Sterilisation beruhe, denn es bestehe auch bei der fachgerechten Durchführung eine Versagerquote. Über diese Versagerquote seien die Kläger auch ausweislich der Aussagen des Zeugen Dr. S und der Zeugin Dr. Y aufgeklärt worden.
6
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgen.
7
Sie verbleiben dabei, dass eine hinreichende Aufklärung über die Versagerquote nicht erfolgt sei. Das Landgericht habe die dazu erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zeuge Dr. S von einer Quote von 4 von 1000 gesprochen hätte, so reiche dies nicht aus.
8
Die Kläger beantragen,
9
unter Abänderung des am 26.06.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg zum Az.: I-5 O 29/11 die Beklagte zu verurteilen,
10
1. an die Klägerin 7893,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.844,00 € seit dem 16.4.2010 und aus jeweils 337,00 € seit dem 01.05.2010, 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 sowie 01.01.2011, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011 zu zahlen;
11
2. an die Klägerin für das Kind K, geb. am ##.##.2009, bis zum Eintritt in die Volljährigkeit (##.##.2027) monatlich im Voraus Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 136 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu bezahlen;
12
3. an den Kläger für das Kind K, geb. am ##.##.2009, bis zum Eintritt in die Volljährigkeit (##.##.2027) monatlich im Voraus Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 136 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu bezahlen;
13
4. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010;
14
5. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010;
15
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche zukünftigen materiellen Unterhaltsschäden zu ersetzen, welche sich anlässlich der Geburt des Kindes K, geb. am ##.##.2009, ergeben werden;
16
7. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt C von 2.161,99 € außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
20
Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei erschöpfend, widerspruchsfrei und in der Sache zu treffen. Daran sei das Berufungsgericht gebunden.
21
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. S.Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zum Senatstermin vom 17. Juli 2014 verwiesen.
22
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23
II.
24
Die Berufung ist unbegründet.
25
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht wegen des Vorliegens von ärztlichen Fehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagten derartige Fehler unterlaufen sind.
26
Der Senat stützt sich insoweit auf die erstinstanzliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen und das Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmungen in beiden Instanzen.
27
1.
28
Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten war die gewählte Operationsmethode nach Kroener mit die geeignetste, so dass die Wahl dieser Methode nicht zu beanstanden ist.
29
2.
30
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Sterilisation fehlerhaft durchgeführt worden ist.
31
a.
32
Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, dass es fehlerhaft deshalb nicht zu einem totalen Verschluss der Eileiter gekommen sei, weil nicht zwei Umstechungsligaturen gesetzt worden seien. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen enthält der Bericht zur nachfolgenden Operation vom14.08.2009 keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen. Vielmehr ist Nahtmaterial an beiden Tuben festgestellt worden, so dass eine unzureichende Vernähung bei der Sterilisation nicht bewiesen ist.
33
Der Sachverständige hat allerdings aus der Dokumentation der Sterilisation im Jahr 2006 – Operationsbericht v. 18.09.2006 und pathologischer Befund vom 21.09.2006 – sowie aus der Dokumentation der nachfolgenden Schwangerschaft – Operationsbericht v. 14.08.2009 und pathologisch-histologischer Befund vom 14.08.2009 – geschlossen, dass auf der rechten Seite der Fimbrientrichter nur zum Teil entfernt worden ist. Gleichwohl ist daraus ein kausaler Behandlungsfehler nicht herzuleiten. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass dies keinen Fehler belege, insbesondere, dass bei ausreichendem Verschluss (Vernähung) des Trichters eine Schwangerschaft auch bei dem Verbleib eines Teils des Trichters ausgeschlossen sei .
34
Maßgeblich ist danach der Verschluss des Trichters. Dass dieser nicht oder unzureichend erfolgt ist, steht nicht fest.
35
b.
36
Darüber hinaus ließe sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass ein hier nur unterstellter unzureichender Verschluss ursächlich für die erneute Schwangerschaft gewesen ist.
37
Der Sachverständige hat angegeben, dass für die Schwangerschaft als gleichwertige Alternativen sowohl die rechte Tube mit teilweise noch vorhandenem Trichter als auch die linke Tube kausal sein könnten.
38
Auf dieser Basis ließe sich die Kausalität nicht feststellen, weil sowohl ein Behandlungsfehler hinsichtlich der rechten Tube als auch die schicksalhafte Realisierung der Versagerquote der linken Tube in gleichem Maße den Grund der Schwangerschaft gebildet haben können.
39
3.
40
Der Beklagten ist auch kein Behandlungsfehler in Form eines Verstoßes gegen Pflichten zur therapeutischen Aufklärung anzulasten.
41
Zwar ist der Arzt auch verpflichtet, den Patienten über Umstände zu informieren, die für die Sicherung des Behandlungserfolges maßgeblich sind. Die Kläger haben hier jedoch nicht den ihnen obliegenden Beweis geführt, dass gegen diese Informationspflicht – insbesondere hinsichtlich einer bestehenden Versagerquote und dem daraus resultierenden Erfordernis weiterer Verhütungsmaßnahmen bei dem Wunsch 100%igen Schutzes – verstoßen worden ist.
42
Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflichten einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, S. 125 m.w.N.)
43
a.
44
Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin schon nicht aufklärungsbedürftig gewesen ist, weil sie bereits durch die Frauenärztin über das Restrisiko aufgeklärt worden war. Denn die als Zeugin vernommene Frauenärztin Dr. M hat angegeben, dass sie die Aufklärung immer dem Operateur überlasse. Wenn sie aber über Fehlerquoten aufkläre, dann dokumentiere sie dies. Eine solche Dokumentation liegt jedoch nicht vor.
45
b.
46
Der Senat kann sich aber trotz bestehender Aufklärungsbedürftigkeit nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin nicht über das Versagerrisiko aufgeklärt worden ist.
47
aa.
48
Dazu reicht es nicht, dass der Zeuge Dr. S am 30.08.2006 nach der Klägerbehauptung die Sterilisation als sichere Entscheidung dargestellt habe, ohne allerdings über eine 100%ige Sicherheit zu sprechen.
49
Denn auf dieser Basis lässt sich nicht feststellen, dass ausdrücklich oder konkludent gleichwohl eine 100%ige Restrisikofreiheit zugesagt worden ist. Sicherheit beinhaltet ohne weitergehende ausdrückliche Zusagen immer nur eine relative Einordnung im Bereich der kontrazeptiven Möglichkeiten, jedoch nicht zwingend eine 100%ige naturwissenschaftliche Sicherheit, die für jeden Mediziner ersichtlich nicht zu erreichen ist und deshalb auch nicht zugesagt werden kann.
50
bb.
51
Es steht auch nicht fest, dass ein auch von dem Sachverständigen zutreffend für geboten erachteter Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.
52
Zwar findet sich in der Karteikarte für 2006 keine Eintragung zu einem Hinweis auf eine Versagerquote, weil der darauf hindeutende Vermerk „4/1000“ unstreitig nachträglich vorgenommen worden ist.
53
Der Senat geht aber davon aus, dass ein ohnehin entscheidender mündlicher Hinweis erteilt worden ist.
54
Die Beklagte behauptet dazu, dass Dr. S darauf hingewiesen habe, dass bei der Sterilisation keine 100%ige Sicherheit bestehe. Das hat der Zeuge Dr. S auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht unter Darstellung einer generellen Aufklärung über eine Versagerquote von 4 von 1000 bestätigt. Der Senat geht nach seinem persönlichen Eindruck von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus. Es bestehen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Krankenunterlagen, die gegen den Zeugen sprechen würde. Der Zeuge hat schon vor dem Landgericht angegeben, dass der entsprechende Eintrag nachträglich erfolgt ist. Insbesondere hat er dann bei seiner Vernehmung vor dem Senat plausibel erklärt, dass er den handschriftlichen und ersichtlich mit anderem Stift vorgenommenen Eintrag „4/1000“ erst in Kenntnis der bereits erfolgten Versendung von Kopien der Unterlagen an die Kläger eingetragen hat, eine Veränderung also auffallen musste. Bei diesem Aussageverhalten bestehen dann aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte.
55
Auf der Basis seiner Aussage reicht die bekundete therapeutische Aufklärung aus. Weiß die Patientin, dass in dem genannten Promillebereich das Risiko der Schwangerschaft fortbesteht, so ist auch deutlich und nicht weiter hinweisbedürftig, dass die Eheleute gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wenn sie einen höheren vermeintlich einhundertprozentigen Sicherheitsstandard haben wollen.
56
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung ist damit nicht feststellbar.
57
Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
59
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Call Now Button